Aufzeichnungspflichten von lohnsteuerfreien Bezügen

Bundestag und Bundesrat haben Erleichterungen bei den lohnsteuerlichen Aufzeichnungspflichten beschlossen. Betroffen sind die Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Elektromobilität.

Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Durch die "Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften" vom 25. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1495) ist der Anwendungsbereich dieser Vereinfachungsregelungen ausgeweitet worden. 

Lohnkonto: Steuerfreie Bezüge, die nicht aufzuzeichnen sind

Lohnsteuerfrei bleiben unter anderem:

  • die Vorteile von Mitarbeitern aus der privaten Nutzung
    • von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör (Computer, Handy, Tablet etc.),
    • aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen (z.B. Office-Software), die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt,
    • und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen (§ 3 Nr. 45 EStG).
  • Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung Mitarbeitern von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist (§ 3 Nr. 51 EStG).

Beide Arten von Bezügen müssen bereits bisher nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Lohnkonto: Erleichterungen bei Aufzeichnungspflichten

Nun sind zu dieser Liste die folgenden - aktuell bis 2030 befristeten - Steuerbefreiungen hinzugekommen:

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist (§ 3 Nr. 37 EStG), also die steuerfreie Überlassung von E-Bikes ohne Kennzeichen und klassischen Fahrrädern, sowie
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile
    • für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybrid­elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber (oder bei einem verbundenen Unternehmen)
    • und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung
      (§ 3 Nr. 46 EStG), sogenannte Wallboxen.

Auch diese Vorteile müssen nach der neuen Verordnung nicht mehr im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Die neue Regelung soll der Vermeidung von Bürokratie auf Seiten der Arbeitgeber dienen.

Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten und gilt damit ab sofort.


Hinweis: Übereignung ist nicht steuerfrei

Sowohl bei Fahrrädern wie auch bei Wallboxen ist – ebenso wie bei der Überlassung von elektronischen Geräten - nur die Überlassung steuerfrei. Falls eine Übereignung an den Mitarbeiter erfolgen soll, besteht die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 und 7 EStG).


Schlagworte zum Thema:  Lohnabrechnung, Aufzeichnungspflicht