Befreiungsantrag zur RV bei Beschäftigungswechsel im Kammerberuf
Jedes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes, das gleichzeitig aufgrund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, muss - anders als bisher - für jede neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Keine "Erstreckung" der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Denn jede Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Befreiungsbescheid) gilt nur für die ganz konkrete Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber; die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstreckt sich nicht auf andere Beschäftigungen. Das gilt übrigens auch, wenn sich das Tätigkeitsfeld beim selben Arbeitgeber ändert. Alle Beteiligten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, müssen im Zusammenhang mit einer berufsständischen Versorgung aufpassen, sonst kann es schnell zu einer Beitragsnachforderung kommen.
Beitragsnachforderung infolge Betriebsprüfung
Der möglicherweise mehrfach zu stellende Befreiungsantrag verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Daneben müssen Arbeitgeber mit hohen Nachzahlungen rechnen, wenn in der Vergangenheit etwas versäumt wurde. Die neue Rechtslage zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei berufsständischer Versorgung war ein Urteil des Bundessozialgerichts, bei dem es um einen Arzt im Praktikum ging, der Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk war.
Er war als „Medical Manager“ zu einem Pharmaunternehmen gewechselt und hatte sich aber bei Beginn der neuen Tätigkeit nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Rentenversicherung dann entsprechend Rentenversicherungsbeiträge von rund 40.000 EUR nach.
Rechtzeitig Befreiungsantrag erforderlich
Wichtig: Ein neuer Befreiungsantrag zu Beschäftigungsbeginn muss vom Arbeitnehmer selbst gestellt werden. Der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt nur dann vom Beginn der Beschäftigung an, wenn er innerhalb von 3 Monaten gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst mit dem Eingang des Antrags beginnen. Die für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht notwendigen Antragsformulare können über die entsprechenden Versorgungseinrichtungen bezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert auch Anträge als fristwahrend, die über die Versorgungswerke zur Bestätigung der Befreiungsvoraussetzungen eingereicht werden.
Arbeitgeber sollten beim Befreiungsantrag unterstützen
Arbeitgeber sollten sich immer von der rechtzeitigen Antragstellung durch den Arbeitnehmer überzeugen. Hilfreich für den Antrag auf Befreiung ist es meistens, wenn der Arbeitgeber ein kurzes, die Tätigkeit beschreibendes Schriftstück aufsetzt. Ggf. kann auch eine Stellenbeschreibung, die jeweilige Stellenanzeige oder ein Auszug aus dem Arbeitsvertrag hilfreich sein. Wichtig ist, dass sich aus der beschriebenen Tätigkeit die Beschäftigung im Kammerberuf ergibt.
Befreiungsantrag vor Beschäftigungsbeginn ist sinnvoll
Gegen eine Antragstellung bevor die Beschäftigung aufgenommen wird, bestehen keine Bedenken. Eine frühzeitige Antragstellung macht insbesondere deshalb Sinn, weil durch die Neuregelung eine Flut neuer Befreiungsanträge die Rentenversicherung überschwemmt. Mit längeren Bearbeitungszeiten muss daher gerechnet werden.
Achtung: Liegt dem Arbeitgeber kein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag vor, ist er grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer zur Rentenversicherung zunächst anzumelden und folglich auch die Beiträge zu zahlen. Geht der Befreiungsbescheid ein, muss eine Erstattung der bereits gezahlten Rentenversicherungsbeiträge beantragt werden (s. Antrag auf Beitragserstattung für zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge). Erst dann dürfen die Beiträge statt zur Rentenversicherung an das jeweilige Versorgungswerk gezahlt werden. |
Bestandsbeschäftigungen und Übergangsregelungen
Bis zum 31.12.2013 ist es übergangsweise ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides der rechtzeitige Antrag auf Befreiung nachgewiesen werden kann. Wurde die derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen, muss nichts veranlasst werden. Befreiungsanträge müssen dann zwingend erst bei einem Wechsel der Beschäftigung gestellt werden.
Auf Wunsch können Befreiungsanträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden, für bereits beendete Beschäftigungen werden allerdings nachträglich keine Befreiungsbescheide erteilt.
Hinweis: Anträge auf Befreiung und Befreiungsbescheide müssen vom Arbeitgeber unbedingt immer zu den Entgeltunterlagen genommen werden. |
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