Bürokratieentlastungsgesetz III bringt Erleichterungen bei der Lohnsteuer
Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) wird ein Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht, das Wirtschaft, Bürger und Verwaltung von Bürokratie entlasten soll. Im Lohnsteuerbereich werden die nachfolgenden Verbesserungen umgesetzt.
Anhebung der Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung
Für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung wird eine Steuerbefreiung in Höhe von bislang bis zu 500 EUR jährlich gewährt (§ 3 Nr. 34 EStG). Gefördert werden Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention und Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und neuerdings Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Um den Arbeitgebern künftig den Spielraum zu erweitern, Mitarbeitern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, wird der Freibetrag nun auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
Anhebung der Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung
Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, sofern der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer bisher 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 40b Abs. 3 EStG). Die Beitragsleistungen sind nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Um bürokratische Hemmnisse abzubauen, wird der Grenzbetrag nun auf 100 EUR angehoben.
Anhebung der Grenzen zur Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt lohnsteuerlich bei Mitarbeitern vor, die nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden oder deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist (§ 40a Abs. 1 EStG). In diesen Fällen kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erhoben werden. Eine Pauschalierung ist derzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 EUR nicht übersteigt. Die Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und einem achtstündigen Arbeitstag. Um diese Regelung bei steigendem Mindestlohn nicht regelmäßig anpassen zu müssen, soll die Grenze nun in einem größeren Schritt erhöht werden. Der Höchstbetrag wird nun auf 120 EUR angehoben.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte ist zudem unzulässig, wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde eine Höchstgrenze übersteigt (§ 40a Abs. 4 EStG). Mit dem Gesetz erfolgt ergänzend zur vorstehenden Änderung eine Erhöhung des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von 12 EUR auf 15 EUR. Dadurch können zukünftig auch anspruchsvollere kurzfristige Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden.
Neue Pauschalierungsmöglichkeit für Arbeitnehmer aus dem Ausland
Zukünftig kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf der ELStAM (elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt Steuerpflichtiger, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben (dazu wird in § 40a EStG ein neuer Abs. 7 eingefügt). Eine kurzfristige Tätigkeit in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Diese Regelung soll die Lohnsteuererhebung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Ausland vereinfachen. Angesprochen sind nach der Gesetzesbegründung insbesondere große Arbeitgeber wie Banken und Versicherungsunternehmen, die im Ausland anstelle von Tochterunternehmen regelmäßig Betriebsstätten als ausländische Niederlassungen unterhalten und deshalb zivilrechtlicher Arbeitgeber der in den ausländischen Betriebsstätten angestellten Mitarbeiter sind. In den vorgenannten Branchen reisen die im Ausland angestellten Mitarbeiter regelmäßig beruflich in das Inland. In diesen Fällen ist das inländische Stammhaus als Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer abzuführen, bisher regelmäßig aufgrund einer Papierbescheinigung mit Steuerklasse I.
Mehrmaliger Steuerklassenwechsel möglich
Das Recht auf einen Steuerklassenwechsel bei Ehegatten und Lebenspartnern wird künftig nicht mehr auf einen Wechsel pro Kalenderjahr beschränkt. Dadurch kann das Regelwerk zum Steuerklassenwechsel deutlich vereinfacht werden.
Keine Änderungen bei Minijobs
In einem Eckpunktepapier aus dem Frühjahr 2019 hatte das Bundeswirtschaftsministerium im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsvorhaben eine Erhöhung der Minijob-Grenze von 450 EUR (seit 2013 unverändert) auf 500 EUR in Aussicht gestellt. Diese Änderung ist nun nicht vorgesehen.
BEG III: Inkrafttreten der lohnsteuerlichen Änderungen bereits 2020
Die lohnsteuerlichen Vorschriften sind allesamt erstmalig für den Lohnsteuerabzug 2020 anzuwenden. Ob das Gesetzesvorhaben tatsächlich zur gewünschten Bürokratieentlastung führt, bleibt abzuwarten. Die Vorgängergesetze zum Bürokratieabbau I und II in den Jahren 2015 und 2017 haben eher zu kleineren Änderungen geführt. Dabei kam es aus lohnsteuerlicher Sicht beispielsweise zur zweijährigen Gültigkeit eines Faktors für Ehegatten im Lohnsteuerabzugsverfahren sowie zur Anhebung der Grenze für monatliche Lohnsteueranmeldungen.
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wie gehabt, leider kann man in den oben beschriebenen Vorhaben keine Entbürokratisierung erkennen (ich jedenfalls kann es nicht).
Was soll an der Anhebung von Freibeträgen/-grenzen unbürokratisch sein, wenn ansonsten der ganze sonstige Nachweis- und Dokumentationswahnsinn bestehen bleibt? Das macht die Arbeit und nicht die Höhe der Beträge an sich.