Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung richtet sich danach, ob die Abfindung für eine Zeit nach Ende der Beschäftigung oder bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis als Gegenleistung für die Verschlechterung von Arbeitsbedingungen gezahlt wird. Als "echte" Abfindungen gelten nur die Zuwendungen, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden.
Was umfasst der Entgeltbegriff?
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer (versicherungspflichtigen) Beschäftigung. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht oder unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden (§ 14 SGB IV). Das bedeutet: Wie eine Abfindung in den vertraglichen Vereinbarungen bezeichnet wird, ist unerheblich. Es kommt auf die tatsächliche Fallsituation an.
Zuwendungen bei verschlechterten Arbeitsbedingungen
"Unechte" Abfindungen werden in einem fortbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach einer Änderungskündigung oder nach einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages als Gegenleistung für verschlechterte Arbeitsbedingungen gezahlt. Die Abfindung wäre ohne die bisherige Beschäftigung und deren Fortsetzung zu den geänderten Arbeitsbedingungen nicht vereinbart und gezahlt worden. Solche Zahlungen müssen dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden, da sie für Zeiten der weiterbestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung erbracht werden. Solche Situationen ergeben sich häufig bei Abfindungen wegen
- Verringerung der Wochenarbeitszeit oder
- bei Umsetzung in einen anderen Betriebsteil und/oder
- auf einen anderen Arbeitsplatz mit einen schlechteren Vergütung.
Bezug zum Beschäftigungsverhältnis ist maßgebend
Beitragspflichtig ist eine Abfindung aber auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar beendet wird, sich die Abfindung aber auf die Zeit der Beschäftigung rückschauend bezieht. Das gilt etwa für die Zahlung einer Urlaubsabgeltung. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag zu beenden, und verpflichtet sich der Arbeitgeber eine Abfindung "für die geleisteten Dienste" zu zahlen, ist die Abfindung ebenfalls als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt einzuordnen.