Das gilt auch dann, wenn die Vereinbarung so formuliert ist, dass der es sich um einen finanziellen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handeln soll. Diese vertragliche Absprache wirkt sich auf die Beitragspflicht nicht aus, wenn erkennbar ist, dass es sich tatsächlich um die Abgeltung vertraglicher Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis handelt (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 65/87).
"Echte" Abfindung nur bei Verzicht auf Entgelt
Dieser Nachweis dürfte für Betriebsprüfer im Zweifelsfall einfach zu führen sein: Denn die Beitragspflicht richtet sich in der Sozialversicherung immer nach dem rechtlich zustehenden und beanspruchbaren Entgelt (Entstehungsprinzip). Es müsste dann folglich zu einem entsprechenden – rechtsgültigen – Verzicht auf Entgelt gekommen sein, wenn die Abfindung als "echte" Abfindung anerkannt werden soll.
Kündigungsschutzprozesse
Das Zahlen von rückständigem Arbeitsentgelt ist gängige Praxis bei der gerichtlichen Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen in Kündigungsschutzprozessen. Ein weiterer häufiger Fall in der Praxis ist die Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung. Eine Abfindung wird in solchen Fällen in Höhe des Nettoentgeltes gezahlt. Sie ist Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, weil der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses arbeitsbereit war, seine Arbeitsleistung nur nicht angenommen wurde. Die Abfindung gilt damit als Zahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis. Auf die Bezeichnung einer solchen Abfindung kommt es auch in dieser Fallgestaltung nicht an (BSG, Urteil v. 25.10.1990, 12 RK 40/89).
Mischabfindungen müssen aufgeteilt werden
Wird eine Abfindung vereinbart, die einerseits für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten entschädigt und andererseits auch vertragliche Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis abgilt, ist sie für die Beitragsberechnung aufzuteilen. Beitragspflichtig ist eine solche Abfindung nur in der Höhe, wie sie zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche erfolgt.
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