Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse sind kein Arbeitslohn
Ein neuer Verwaltungserlass behandelt die Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen. Danach führen berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.
Kostenlose berufsbezogene Deutschkurse für Beschäftigte mit Migrationshintergrund
Darüber hinaus weist das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darauf hin, dass Beschäftigte mit Migrationshintergrund - außerhalb der Arbeitgeberförderung - kostenlose berufsbezogene Deutschkurse aus der Regelförderung des Bundes in Anspruch nehmen können. Voraussetzung für die Teilnahme sind vorhandene Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 (GER) oder ein beendeter Integrationskurs. Weitere Informationen und Ansprechpartner für Arbeitgeber finden sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Berufsbezogene Sprachförderung gem. § 45a AufenthG.
Kein Arbeitslohn: Sprachkurse mit spezifischem Fachvokabular
Allgemein sind (fremd)sprachliche Bildungsmaßnahmen dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zuzuordnen und damit kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.
Steuerfreie Qualifizierungsmaßnahmen bei Auflösung des Dienstverhältnisses
Von einem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse ist auch bei dem SGB III entsprechenden Qualifikations- und Trainingsmaßnahmen auszugehen, die der Arbeitgeber oder eine zwischengeschaltete Beschäftigungsgesellschaft im Zusammenhang mit Auflösungsvereinbarungen erbringt (R 19.7 Abs. 2 Satz 5 LStR).
Nachträgliche Kostenübernahme führt zu Arbeitslohn
Es ist gleichgültig, ob die Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz, in zentralen betrieblichen Einrichtungen oder in außerbetrieblichen Einrichtungen durchgeführt werden. Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Rechnungsempfänger, ist dies für ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Abs. 1 LStR). Die Zusage ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Eine erst nachträgliche Kostenübernahme führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 4. Juli 2017, IV C 5 - S 2332/09/10005.
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