Bestandsschutzregelungen für Alt-Midijobs enden zum 31. Dezember
Es geht um die Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2012 in einer Beschäftigung standen und seit diesem Zeitpunkt regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450 Euro erzielen. Diese Personen hätten mit Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ab 1. Jauar 2013 eigentlich als Minijobber behandelt werden müssen. Der Gesetzgeber hat ihnen jedoch für längstens zwei Jahre weiterhin einen vollen Sozialversicherungsschutz ermöglicht.
Verschiedene Konstellationen sind denkbar
Grundsätzlich unterliegen betroffene Arbeitnehmer bis längstens zum 31. Dezember 2014 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden nach der alten Gleitzonenformel berechnet. Die Bestandsschutzregelungen waren bzw. sind nicht anzuwenden
- in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Arbeitnehmer bis spätestens zum 2. April 2013 die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat,
- in der Kranken- und Pflegeversicherung (jederzeit noch bis 31. Dezember 2014), wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Familienversicherung in der Krankenversicherung erfüllt,
- in der Arbeitslosenversicherung (jederzeit noch bis 31. Dezember 2014), wenn der Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt hat.
Aufgrund der differenzierten Behandlung in den einzelnen Versicherungszweigen sind heute grundsätzlich folgende Konstellationen denkbar:
- sv-pflichtiger Midijob bei der Krankenkasse (PGR „101“ / BYGRSC „1-1-1-1“)
- gleichzeitig Minijob bei der Minijob-Zentrale (PGR „101“ / BYGRSC „6-0-0-0“) und rv-pflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse (PGR „101“ / BYGRSC „0-1-0-0“),
Arbeitsentgelt weiterhin bis 450 Euro ab 1. Januar 2015
Sofern sich die Verhältnisse in der Beschäftigung nicht ändern und das Arbeitsentgelt ab 1. Januar 2015 weiterhin regelmäßig im Monat maximal 450 Euro beträgt, ist die Beschäftigung unter den bisherigen Bedingungen zum 31. Dezember 2014 abzumelden und ab 1. Januar 2015 ausnahmslos als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden (PGR „109“ / BYGRSC „6/0-1-0-0").
Hinweis: Arbeitnehmer, die keinen vollen Versicherungsschutz in der Rentenversicherung wünschen, können die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Sofern der Antrag im Januar 2015 beim Arbeitgeber eingeht und der Arbeitgeber die Befreiung fristgerecht innerhalb von sechs Wochen meldet (BYGRSCRV = „5“), wirkt die Befreiung bereits ab 1. Januar 2015.
Erhöhung des Arbeitsentgelts auf mehr als 450 Euro ab 1.1.2015
Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen bestand darin, denjenigen Arbeitnehmern übergangsweise einen Versicherungsschutz einzuräumen, die diesen vor dem 1. Januar 2013 (vermutlich bewusst) begründet haben. Sofern dieser auch weiterhin gewollt ist, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 1. Januar 2015 auf regelmäßig mehr als 450 Euro vereinbaren. In diesem Fall besteht die sv-pflichtige Beschäftigung fort, ein Minijob wird nicht begründet. Bei einem Arbeitsentgelt knapp oberhalb von 450 Euro kann sich der versicherungspflichtige Arbeitnehmer so weiterhin insbesondere einen vollen Krankenversicherungsschutz erhalten. Die Beitragsbelastung ist für den Arbeitnehmer aufgrund der Gleitzonenregelung vergleichsweise günstig.
Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht finden Sie im Produkt Haufe SGB Office Professional.
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