Beitragspflicht bei vorzeitigem Ausstieg
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem aktuellen Urteil v. 25.4.2012 (B 12 KR 26/10 R) über die Beitragspflicht einer Leistung aus betrieblicher Altersvorsorge entscheiden. Entgegen der Vorinstanzen macht das BSG die Auszahlung aus der Lebensversicherung voll beitragspflichtig.
Auszahlung des Rückkaufwertes
Dem Urteil liegt ein Sachverhalt zugrunde, in dem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers eine als Direktversicherung geführte Kapitallebensversicherung geschlossen wurde. Die Prämie zahlte der Arbeitgeber. Die Versicherungssumme wurde nach dem Gruppenvertrag bei Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. im vorherigen Todesfalle fällig. Bei Ende des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls hatten die Arbeitnehmer 2 Wahlmöglichkeiten: Entweder sie setzen die Versicherung selbst fort oder sie lassen sich die Deckungsrückstellung/Ablösungsvergütung auszahlen. Ausgezahlt wird in diesem Fall der verzinslich angesammelte Teil der nicht verbrauchten Prämien.
Versicherungsleistung soll Zeit bis zum Renteneintritt überbrücken
Nachdem das Arbeitsverhältnis des 59jährigen nach 34 Dienstjahren betriebsbedingt gekündigt wurde, bezog er Arbeitslosengeld. Er ließ sich die Deckungsrückstellung auszahlen und erhielt 61.455,94 EUR aus der betrieblichen Altersvorsorge. Seine Krankenkasse, bei der pflichtversichert war, forderte daraufhin Beiträge von ihm. Diese waren auf Basis der ausgezahlten, auf 10 Jahre verteilten Summe berechnet.
Versicherungsfall „Versorgung im Rentenalter“ tritt nicht ein
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Beitragsforderung und konnte sich in den anschließenden Klageverfahren zunächst durchsetzen. Er argumentierte, dass die Zahlung nicht als Versorgungsbezug zu sehen sei, sondern den Arbeitsplatzverlust bis zum Renteneintritt überbrücken solle. Die wegen des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes ausgezahlte Deckungsrückstellung sei kein Versorgungsbezug im Sinne der Beitragsvorschriften der Krankenversicherung und daher nicht beitragspflichtig. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall sei nicht eingetreten.
Abfindung gilt weiterhin als Versorgungsbezug
Dem konnte das BSG nun jedoch nicht länger folgen. Dass dem Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalls die Rückstellungssumme nach Beschäftigungsende ausgezahlt wurde, ändere auch rückwirkend nichts an der Einordnung als Versorgungsbezug im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergäbe sich aus dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, Versorgungsbezüge aus Gründen der Gleichbehandlung beitragsrechtlich möglichst lückenlos zu erfassen. Selbst wenn ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer eine frühere Direktlebensversicherung fortführt, dürfen Beiträge erhoben werden - jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme, der der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen ist. Ähnliches müsse gelten, wenn eine Ansparleistung des Arbeitgebers später lediglich in eine "Abfindung" mündet. Auch die Verwendung nicht dem eigentlichen Zweck dienende Verwendung ändere daran nichts (Überbrückung bis zum Renteneintritt statt wie ursprünglich geplant, Versorgung im Rentenalter).
Ein Schlupfloch kurz vor dem Versorgungfall ist geschlossen
Mit dem Urteil wird im Ergebnis verhindert, dass die Beitragspflicht kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles durch Wandel in eine „Abfindungsleistung“ umgangen wird. Selbst wenn die Leistung für einen anderen Zweck verwendet wird, wird sie dennoch als beitragspflichtiger Versorgungsbezug eingeordnet.
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