Betriebliches Ruhegeld: Besonderheiten im Versicherungs- und Beitragsrecht
Ein Beschäftigungsverhältnis kann unter anderem durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet werden. Dies ist häufig mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Bei älteren Arbeitnehmer werden gegebenenfalls auch bereits ab Beschäftigungsende betriebliche Ruhegelder gezahlt, obwohl die Betroffenen das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben. Diese übernehmen dann zunächst bis zum Renteneintritt eine Überbrückungsfunktion, werden aber auch über den Rentenbeginn hinaus weiter gezahlt.
Keine Beiträge im Rahmen der beendeten Beschäftigung
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers endet mit dem vereinbarten Beschäftigungsende. Die Abfindung und die danach beginnende Zahlung des betrieblichen Ruhegeldes werden nicht im Rahmen der Beschäftigung verbeitragt.
Beitragspflicht bei freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung
In diesen Sachverhalten ist eine Zahlung von Arbeitslosengeld zumindest im unmittelbaren Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen. Besteht auch kein anderweitiger Versicherungsschutz ist der Abschluss einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erforderlich. Dann gehören die Abfindung in monatlicher Höhe des bisherigen monatlichen Arbeitsentgelts und das betriebliche Ruhegeld zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Keine Beitragspflicht bei einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung
Bei Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung darüber sicher gestellt. Eine ggf. zwischenzeitlich bestehende freiwillige Versicherung endet. Die Abfindung aus der vorherigen Beschäftigung wird dann nicht (mehr) verbeitragt.
Hinsichtlich des fortlaufend gezahlten betrieblichen Ruhegeldes stellt sich die Frage, ob diese Zahlung neben dem Arbeitsentgelt als Versorgungsbezug zu verbeitragen ist. Dies hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung (B 12 KR 12/15 R) vom 20.7.2017 verneint. Leistungen, die ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Überbrückungsfunktion und ohne vorgesehene Beendigung bei Renteneintritt zahlt, sind jedenfalls zunächst keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge.
Betriebliches Ruhegeld: Beitragspflicht ab Rentenbeginn
Ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts, spätestens ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist das betriebliche Ruhegeld als beitragspflichtiger Versorgungsbezug anzusehen, weil sich mit Renteneintritt bzw. Erreichen der Regelaltersgrenze der ursprüngliche Überbrückungszweck erledigt.
Beispiel: Das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers endet zum 31.12.2016. Er erhält danach von seinem bisherigen Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld in Höhe von 1.500 Euro monatlich. Vom 1.1.2017 an ist er freiwillig krankenversichert. Am 1.4.2017 nimmt er eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Vom 1.10.2017 erhält er eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die versicherungspflichtige Beschäftigung übt er weiterhin aus.
Beurteilung: Das betriebliche Ruhegeld ist im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung beitragspflichtig. Mit Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung am 1.4.2017 sind Beiträge ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung zu entrichten. Mit Rentenbeginn am 1.10.2017 sind die Rente, das betriebliche Ruhegeld und das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
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