Erforderliche Absicherung im Statusfeststellungsverfahren

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt führt zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung ist dabei die nichtselbstständige Arbeit. Diese ist insbesondere durch die Weisungsgebundenheit und dem fehlenden Unternehmerrisiko gekennzeichnet.
Bei Unklarheiten hilft das Statusfeststellungsverfahren
Bei vielen Vertragsgestaltungen stellt sich die Frage, ob eine vereinbarte Tätigkeit eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne darstellt. Die beteiligten Vertragspartner (Auftragnehmer und/oder Auftraggeber) können schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Die Entscheidung darüber trifft die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Späterer Beginn der Versicherungspflicht
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht mit Beginn der Beschäftigung. Im Statusfeststellungsverfahren wird jedoch ein späterer Zeitpunkt festgelegt. Voraussetzungen dafür sind
- ein rechtzeitiger Antrag (innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit)
- die Zustimmung des Beschäftigten
- die Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Liegen diese Voraussetzungen vor, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger.
Umfang der Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit
Gegenstand einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 7.6.2018, B 12 KR 17/17 R) war u. a. die Thematik der erforderlichen Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit. Konkret ging es um die Frage, ob die Absicherung gegen das finanzielle Risiko bei Krankheit auch dem Krankengeld entsprechende Leistungen enthalten muss. Dies wurde in der Entscheidung verneint.
Erforderliches Sicherungsniveau der Absicherung
Die anderweitige Absicherung muss danach lediglich Leistungen vorsehen, die mindestens dem Sicherungsniveau aus dem Versicherungsvertragsgesetz entsprechen. Darin ist mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorgesehen. Außerdem sind absolute und prozentuale Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich maximal 5.000 Euro zu begrenzen.
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