Komplikationen bei Schönheitsoperationen - und dann?

Immer mehr Frauen und Männer legen sich freiwillig unters Messer. Treten nach einer Schönheitsoperation Komplikationen auf, drohen unkalkulierbare Zusatzkosten. Und das geschieht gar nicht selten: Zuletzt hatte eine Studie im Auftrag der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft diesbezüglich für Aufsehen gesorgt. Zuvor hatte sich 2008 der Gesundheitsausschuss des Bundestags hatte damit beschäftigen müssen, dass jede 5. Schönheitsoperation Komplikationen nach sich zieht.
Die Komplikationen sind nicht immer schwerwiegend. Aber teuer wird es spätestens dann, wenn dadurch eine Arbeitsverhinderung eintritt.
Ärzte dürfen nicht „krankschreiben“
Denn bei Schönheitsoperationen gelten die bekannten Regeln zur Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Ärzte dürfen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Denn § 3 Abs. 2 der Arbeitsunfähigkeits–Richtlinie (AU-RL) schließt Arbeitsunfähigkeit bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund aus. Außerdem dürfen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur für Zeiten des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1 AU-RL), der bei Schönheits-OPs jedoch gerade nicht besteht.
Auch bei Komplikationen: keine Entgeltfortzahlung
Die geschilderte Rechtslage gilt nicht nur für den eigentlichen Eingriff und die anschließende Heilungsphase. Auch wenn in Folge der Schönheits-OP Komplikationen auftreten, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Denn auch dann ist die Arbeitsverhinderung immer noch selbstverschuldet - schließlich wären ohne die OP keine Komplikationen aufgetreten. Viele Ärzte stellen allerdings – obwohl nicht zulässig- eine AU- Bescheinigung bei Komplikationen aus.
Daraus folgt erneut das Problem, dass oft weder der Arbeitgeber noch die Krankenkasse wissen, dass die arbeitsunfähigkeitsverursachende Diagnose Folge eines kosmetischen Eingriffs ist.
Kassen tragen teilweise die Kosten
Die Behandlungskosten bei Komplikationen trägt die gesetzliche Krankenversicherung ebenfalls gar nicht oder nur teilweise (§ 52 Abs. 2 SGB V). Krankenkasse müssen Versicherte, die sich einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme unterzogen haben, an den Kosten der dadurch entstandenen Komplikationen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse auch das Krankengeld streichen oder kürzen.
Dabei bestätigen Ausnahmen wie immer die Regel: so haben die Krankenkassen in diesem Jahr die Kosten für die Herausnahme der fehlerhaften Brustimplantate der Firmen PIP und Rofil übernommen. Doch dies dürfte wohl eine Ausnahme bleiben, die lediglich mit der Besonderheit dieser Situation begründet war.
Fazit
Die Risiken medizinisch nicht indizierter Eingriffe werden weiterhin weder der Versichertengemeinschaft noch den Arbeitgebern auferlegt. Daher ist jede Schönheits-OP nicht nur medizinisch ein Wagnis, auch finanziell drohen erhebliche Risiken.
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