Neue Aufgaben für Arbeitgeber bei Organspende
Lebendspender besser abzusichern ist eines der Ziele, die der Gesetzgeber mit dem nun beschlossenen Gesetz im Zusammenhang mit der Spende von Organen oder Gewebe verfolgt. Dazu gehört insbesondere, dass das Entgeltfortzahlungsgesetz ergänzt wird. Künftig wird eine Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende im Sinne des Transplantationsgesetzes wie eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit behandelt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht
Der Entgeltfortzahlungsanspruch für bis zu sechs Wochen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer krank sein muss. Auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Organspende genügt als ausschlaggebender Grund für den Entgeltanspruch. Wie bei einem Arbeitsausfall wegen Krankheit besteht auch bei Ausfall durch eine Organspende die Entgeltfortzahlungsverpflichtung an gesetzlichen Feiertagen fort. Der Versicherungsstatus des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung spielt grundsätzlich keine Rolle.
Fortgezahltes Entgelt und Beiträge werden erstattet
Der Arbeitgeber bleibt mit dem fortgezahlten Entgelt nicht belastet. Das fortgezahlte Bruttoentgelt einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung) sowie zur betrieblichen Altersversorgung werden auf Antrag zu 100 Prozent erstattet. Dieser umfangreiche Erstattungsanspruch wurde insbesondere eingerichtet, damit die Akzeptanz des Arbeitgebers für den bewusst vom Arbeitnehmer in Kauf genommenen Arbeitsausfall auf größere Akzeptanz stößt.
Volle Erstattung durch die Kasse des Organempfängers
Zuständig für die Erstattung ist die Krankenkasse, die die Kosten für die Krankenbehandlung des Organempfängers trägt. Wenn der Organempfänger privat krankenversichert ist, übernimmt das PKV-Unternehmen die Erstattung im Rahmen des tariflichen Erstattungssatzes. Etwaige vertraglich vereinbarte Selbstbehalte werden dabei nicht angewendet.
Bei längerem Ausfall wird Krankengeld gezahlt
Dauert der Arbeitsausfall wegen einer Organspende länger als sechs Wochen an, haben die Spender künftig auch einen Krankengeldanspruch. Sie erhalten als Ersatz für das ausgefallene Nettoentgelt Krankengeld. Für pflichtversicherte Arbeitnehmer bleibt die Mitgliedschaft in dieser Zeit erhalten. Das gilt für den Spender selbst dann, wenn der Empfänger PKV-versichert ist.
Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers
Ausdrücklich im Gesetz geregelt wird auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seinen Arbeitgeber unverzüglich über alle Fakten zu informieren, die zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlich sind. Ob die Erstattungsansprüche im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs geltend gemacht werden können oder auf manuellem Wege abzurechnen sind, steht derzeit noch nicht fest. Das Gesetz wird in Kürze in Kraft treten.
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