Fahrten eines Betriebsprüfers zum Finanzamt sind Dienstreisen
Im Urteilsfall war die Klägerin im Außendienst des Finanzamts als Betriebsprüferin tätig; die von ihr durchzuführenden Prüfungen fanden üblicherweise in den Unternehmen statt. Aufgrund der Größe der Unternehmen dauerten derartige Prüfungen in der Regel mehrere Wochen bzw. Monate. Zwischendurch suchte sie in unregelmäßigen Abständen das Finanzamt für Großbetriebsprüfung auf, um dort Verwaltungstätigkeiten zu erledigen (z. B. Abrechnung der Arbeitszeit und der Reisekosten, Abgabe der Beschäftigungstagebücher, Absendung und Abholung von Akten, Schriftverkehr) und an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Qualitativer und inhaltlicher Tätigkeitsschwerpunkt entscheidend
Das Finanzgericht Niedersachsen verneinte eine regelmäßige Arbeitsstätte. Es liegt damit auf der Linie des Bundesfinanzhofs (BFH), der die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte an den Mittelpunkt der Tätigkeit anknüpft (vgl. BFH, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08, BStBl 2010 II S. 852 und BFH, Urteil vom 9.6.2011, VI R 36/10, BStBl 2012 II S. 36). Nach dem neuen Finanzgerichtsurteil lag der qualitative und inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Betriebsprüferin bei den Prüfungen in den Unternehmen.
Praxishinweis |
Ähnliche Fallkonstellationen ergeben sich in der Wirtschaft bei vielen Außendienstlern. Auch dort liegt der Schwerpunkt regelmäßig nicht im Betrieb des Arbeitgebers. Liegt deshalb keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, befinden sich die Mitarbeiter an allen Arbeitstagen auf einer Auswärtstätigkeit. Dies gilt nicht nur für die Einsätze im Außendienst: sogar für die vereinzelten Fahrten zum Betrieb - oder in diesem Fall: zum Finanzamt - können Fahrtkosten und Spesen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. |
Achtung: Dies könnte sich ab 2014 – aufgrund der bereits beschlossenen Reisekostenreform 2014 ändern – nämlich dann, wenn der Arbeitgeber Außendienstmitarbeiter dem Firmensitz arbeits- oder dienstrechtlich zugeordnet hat.
(Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 21.2.2012 - 13 K 210/11)
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