Geldgeschenke Dritter können Arbeitslohn sein

Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für den Arbeitgeber erhält, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt nach einem aktuellen BFH-Urteil auch dann, wenn diese von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der bei einer GmbH beschäftigt war und deren Anteile vom ursprünglichen Gesellschafter an eine AG verkauft wurden. Der Gesellschafter der GmbH, also quasi der Arbeitgeber des Klägers, war über den Verkauf offenbar so erfreut, dass er alle Arbeitnehmer einlud und jedem einen als "Geschenk" bezeichneten Scheck überreichen ließ. Diesen geschenkten Betrag behandelte das Finanzamt als Arbeitslohn und unterwarf ihn demzufolge der Lohnsteuer. 

Geldgeschenk als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Denn es komme weder darauf an, wie die Zuwendung bezeichnet worden sei, noch darauf, dass sie nicht von der Arbeitgeberin des Klägers selbst (GmbH) geleistet worden sei. Entscheidend sei allein, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Beschenkten für die GmbH und der Zahlung bestanden habe. Dass das der Fall war, stand für das Gericht zweifelsfrei fest, weil nur Arbeitnehmer der GmbH in den Genuss eines Geldgeschenks gekommen waren.

(FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1.8.2012, 1 K 1102/09; Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VI R 57/12)

Praxistipp: Rabattgewährung Dritter kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich die Besteuerung von Arbeitslohn von Dritten deutlich eingeschränkt. Vorteile, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, gelten danach nur dann als Arbeitslohn, wenn die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt (BFH, Urteil vom 18.10.2012, VI R 64/11 zum Bezug verbilligter Apothekenartikel durch Mitarbeiter eines Krankenhauses). Diese Voraussetzung dürfte jedoch im aktuellen Fall erfüllt sein. 

Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG nicht anwendbar

Weil es sich hier um Geldgeschenke handelt und zudem Arbeitslohn von Dritter Seite vorliegt, kommt auch eine vergünstigte Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG in Höhe von 30 % durch den Zuwender nicht in Betracht.


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