Rentenpaket passiert den Bundestag
Beim Anrechnen von Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der abschlagsfreien Rente ab 63 konnte man sich – wie im bisherigen Entwurf vorgesehen – auf dieses Vorgehen einigen: Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden ohne zeitliche Begrenzung angerechnet. Die Forderung der Union, diese Zeiten nur bis zu maximal fünf Jahre anzurechnen, ist damit vom Tisch. Damit kann die Wartezeit bei der abschlagsfreien Altersrente ab 63 Jahren auch dann erfüllt werden, wenn immer mal wieder kurzzeitige Unterbrechungen des Arbeitslebens durch Arbeitslosigkeit vorliegen.
Um Frühverrentung wirksam zu verhindern, wurde ein sogenannter „rollierender Stichtag“ mit Ausnahmeklausel vereinbart. Dies bedeutet im Detail: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld werden in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der abschlagsfreien Rente ab 63 grundsätzlich nicht angerechnet. Damit soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor dem Rentenbeginn ab 61 Jahren noch zwei Jahre Arbeitslosigkeit einplanen.
Nur in Ausnahmen werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren dennoch angerechnet. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen bei der Wartezeit von 45 Jahren
Neu ist auch die Anrechnung von Zeiten mit freiwilligen Beiträgen. Bei der bisherigen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 65 Jahren (seit 2012) werden keine freiwilligen Beiträge, sondern vor allem Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet. Die unterschiedliche Behandlung wurde bisher wie folgt begründet: Für die langfristige Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit des Rentensystems bedeute es einen erheblichen Unterschied, ob
•jemand als Pflichtversicherter regelmäßig entsprechend seinem Erwerbseinkommen die Aufwendungen der Rentenversicherung mitträgt oder
•er die Möglichkeit hat, Zahl und Höhe seiner Beiträge und damit auch seinen Anteil an den Aufwendungen der Solidargemeinschaft selbst zu bestimmen oder seine Beitragszahlung ganz einzustellen.
Nunmehr werden auch freiwillige Beiträge angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Dies betrifft insbesondere selbstständige Handwerker, die nach dieser Zeit in die freiwillige Versicherung wechseln können. Allerdings werden auch dabei freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente nicht angerechnet, wenn diese Beiträge gleichzeitig neben Arbeitslosengeldbezug gezahlt wurden. Dies soll Frühverrentungen vermeiden.
Die sogenannte „Flexi-Rente“
Ebenfalls neu im Zusammenhang mit dem Rentenpaket ist das Thema der flexiblen Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Hier wurde zweierlei vereinbart.
Erstens: Bereits in das Rentenpaket als gesetzliche Regelung aufgenommen wurde eine Änderung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift. Danach gilt: Soweit im Arbeitsvertrag individualvertraglich oder durch Bezugnahme auf kollektivvertragliche Vereinbarungen vorgesehen ist, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit 65 Jahre und drei Monate, künftig 67 Jahre) endet, kann dieser Zeitpunkt künftig über das Erreichen der Regelaltersgrenze – gegebenenfalls auch mehrmals – hinausgeschoben werden. Die Vereinbarung über das Hinausschieben muss allerdings noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
Zweitens: Eine Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen soll Vorschläge entwickeln, wie Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessert werden können. Gegenstand der Prüfung sollen dabei soll sowohl Änderungen des Rechts bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als auch danach sein.
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