Änderungen im Meldeverfahren zum 1.1.2015
Mit dem GKV-FQWG wird der bestehende Dialog mit den Krankenkassen ab dem kommenden Jahr auf die Fälle reduziert, in denen der Beschäftigte aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Die Ausgestaltung des Prozessablaufes hat nun konkrete Formen angenommen. Im Zuge der Anpassungen sollen auch die Personengruppenschlüssel 121 – 123 und 144 zum 1.1.2015 wegfallen.
Start des Prüfverfahrens
Nach dem Gesetzeswortlaut soll die Krankenkasse auf Grundlage der Entgeltmeldungen das Überschreiten der BBG prüfen. Damit ist klar, dass das Prüfverfahren erst startet, wenn alle betreffenden Entgeltmeldungen vorhanden sind. Im Einzelfall wird das Ergebnis, ob zu viel Beiträge gezahlt wurden, erst mehrere Monate nach der Mehrfachbeschäftigung feststehen.
Beispiel:
Hauptbeschäftigung: 1.1 – 31.12.2015 (Jahresmeldung: 15.2.2016)
Zweitbeschäftigung: 1.3. – 30.6.2015 (Abmeldung: 25.7.2015)
Erst bei Vorliegen der Jahresmeldung im Februar 2016 kann die Krankenkasse überprüfen, ob die Beitragsbemessungsgrenzen aufgrund der Mehrfachbeschäftigung überschritten wurden.
Richtschnur ist die KV-BBG
In allen Fällen, in denen die Arbeitsentgelte im Zeitraum der Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschreiten, fordert die Krankenkasse vom Arbeitgeber GKV-Monatsmeldungen an. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Die Informationen über das Gesamtentgelt ist in diesen Fällen wichtig, um die anteiligen Beitragszuschüsse richtig berechnen zu können.
Auf GKV-Monatsmeldung folgt Rückantwort der Krankenkasse
Es gilt die Regel, dass zu jeder abgegebenen GKV-Monatsmeldung der Arbeitgeber eine Rückantwort erhalten wird, also auch dann, wenn in einem Monat die BBG nicht überschritten wurde. Die Rückantworten sollen zudem um die Information erweitert werden, ob in dem betreffenden Zweig die Beitragsbemessungsgrenze überschritten worden ist oder eine Rückmeldung des Gesamtentgeltes deshalb nicht erfolgt, weil Versicherungsfreiheit vorliegt.
Personengruppenschlüssel 121 – 123 und 144 fallen weg
Bei Einführung des Sozialausgleiches und der Zusatzbeiträge sind für Arbeitnehmer, deren Beiträge vom Arbeitgeber allein getragen werden, Ausnahmeregelungen geschaffen worden (z. B. Auszubildende, deren Arbeitsentgelte die Geringverdienergrenze nicht übersteigen). Diese Arbeitnehmer sind von der Zahlung des Zusatzbeitrages und damit von der Inanspruchnahme eines möglichen Sozialausgleiches ausgenommen und sind im Meldeverfahren gesondert zu kennzeichnen. Da dieses Regelwerk ab dem 1.1.2015 nicht mehr existiert, gibt es keinen Grund, die Arbeitgeber mit zusätzlichen Personengruppen zu belasten. Verschwinden sollen demnach die Personengruppenschlüssel 121 – 123 und 144. Natürlich vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Genehmigungsverfahren.
Dokumentation der Ergebnisse folgt
Die Ergebnisse im Detail können nachgelesen werden in der Ergebnisniederschrift der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4./5. Juni 2014, die für Mitte Juli erwartet wird.
Dann wird der GKV-Spitzenverband auch einen FAQ zum neuen qualifizierten Meldedialog im Internet bereitstellen (www.gkv-datenaustausch.de/FAQ).
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