Grundfreibetrag: Mini-Steuerentlastung - Mehraufwand im Personalbüro
Eigentlich sollte das Gesetz zum Abbau der kalten Progression und das Jahressteuergesetz 2013 bereits Ende 2012 beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wegen verpasster Fristen hat der Bundestag die Gesetze jedoch im Dezember nicht mehr beraten; dies hat er in der Sitzung am 17. Januar 2013 nachgeholt. Das Jahressteuergesetz 2013 lehnte der Bundesrat am vergangenen Freitag, den 1. Februar 2013 erwartungsgemäß ab. Vom Gesetz zum Abbau der kalten Progression, das Änderungen beim Einkommensteuertarif vorsah, ist nicht viel übrig geblieben.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression hat der Bundesrat am 1. Februar 2013 zugestimmt. Damit ist der Weg frei für die verfassungsrechtlich gebotene Erhöhung des steuerfreien Grundbetrags zur Sicherung des Existenzminimums. Das Gesetz sieht vor, den steuerlichen Grundfreibetrag in zwei Schritten anzuheben:
Für das Jahr 2013 steigt er um 126 EUR auf 8.130 EUR;
ab 2014 erhöht er sich um weitere 224 EUR auf dann 8.354 EUR.
Konstant bleibt der Eingangssteuersatz mit 14 Prozent. Die Änderungen gelten auch für alle Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug.
Mini-Steuerentlastung durch Anhebung des Grundfreibetrags
Die ausschließliche Anhebung des Grundfreibetrags führt nur zu einer vergleichsweise geringen Entlastung von wenigen Euro - ein Alleinstehender hat hierdurch monatlich maximal knappe 6 EUR mehr in der Tasche. Die Anhebung des Grundfreibetrags gilt in der ersten Stufe rückwirkend ab Anfang 2013.
Dies ist problematisch für den Lohnsteuerabzug: Der Programmablaufplan 2013 (BMF, Schreiben vom 19.11.2012, IV C 5 - S 2361/12/10001) und damit auch die aktuellen Lohnprogramme berücksichtigen ausdrücklich nicht die Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression.
Änderungen des Lohnsteuerabzugs
Nach § 41c EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher (zu viel) erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen sogar dazu verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
Falls die Finanzverwaltung keine Sonderregelung trifft, erscheint eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs 2013 nach Verkündung des Gesetzes und Veröffentlichung neuer Programmablaufpläne bzw. Lohnprogramme kaum vermeidbar.
(Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.01.2013 - BT-Drucksache 17/11842)
Hintergrund zum Grundfreibetrag
Die kleine Änderung (Erhöhung des Grundfreibetrags) stellt einen Kompromiss von Bundesregierung und Opposition dar, der im Rahmen eines sog. Vermittlungsverfahrens bereits im letzten Jahr erzielt worden war. Die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrates erscheint demnach sicher. Kein Konsens zu erzielen war über die von der Bundesregierung eigentlich beabsichtigte Anpassung des gesamten Tarifverlaufs (Abbau der kalten Progression), die zu deutlich größeren Entlastungen geführt hätte.
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