Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wann sind Arbeitnehmer versicherungsfrei?
Bei der Ausübung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt tritt Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen. Höherverdienende Arbeitnehmer sind in der Krankenversicherung versicherungsfrei und können sich für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Absicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen entscheiden. Daran gekoppelt ist dann auch die Absicherung in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung.
Höhe der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet. Diese Grenze wird für jedes Kalenderjahr bekannt gegeben. Sie ist an die Entwicklung der Bruttolöhne und –gehälter gekoppelt. Für das Jahr 2016 beträgt die allgemeine JAEG 56.250 EUR. Sie erhöht sich ab 1.1.2017 auf 57.600 EUR.
Wichtig: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder Änderung der Bezüge zu berechnen.
Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Beginn der Beschäftigung
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von Beginn einer Beschäftigung an die JAEG überschreitet, sind von Beschäftigungsbeginn an krankenversicherungsfrei. Dabei ist es unerheblich, ob zuvor in dem Kalenderjahr eine Beschäftigung ausgeübt wurde und welches Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung erzielt wurde.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer war bis zum 31.8.2016 bei Arbeitgeber A. beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt betrug 4.000 EUR. Auf Grund dieser Beschäftigung bestand Krankenversicherungspflicht. Vom 1.9.2016 an ist der Arbeitnehmer bei Arbeitgeber B. beschäftigt. Hier beträgt sein monatliches Arbeitsentgelt 5.000 EUR.
Ergebnis: Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt vom 1.9.2016 an (5.000 EUR x 12 Monate =) 60.000 EUR. Damit wird die JAEG 2016 überschritten. Es besteht vom 1.9.2016 an Krankenversicherungsfreiheit.
Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu Beginn der Beschäftigung nicht die JAEG besteht Krankenversicherungspflicht.
Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Änderung der Bezüge
Wird die JAEG im Laufe der Beschäftigung überschritten (z. B. durch eine Entgelterhöhung), endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass die JAEG des nächsten Kalenderjahres ebenfalls überschritten wird.
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist seit Jahren bei Arbeitgeber A. beschäftigt und krankenversicherungspflichtig. Sein monatliches Arbeitsentgelt erhöht sich vom 1.8.2016 an von bisher 4.500 EUR auf dann 4.750 EUR.
Ergebnis: Vom 1.8.2016 an beträgt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers (4.750 EUR x 12 Monate =) 57.000 EUR. Dadurch wird zwar die JAEG für 2016, nicht aber die für 2017 überschritten. Daher bleibt der Arbeitnehmer weiterhin versicherungspflichtig.
Fortsetzung des Beispiels: Zusätzlich erhöht sich das monatliche Arbeitsentgelt vom 1.12.2016 an auf 5.000 EUR.
Ergebnis: Daraus resultiert vom 1.12.20016 an ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in Höhe von (5.000 EUR x 12 Monate =) 60.000 EUR. Dadurch werden die JAEGn für die Kalenderjahre 2016 und 2017 überschritten. Der Arbeitnehmer ist daher vom 1.1.2017 an krankenversicherungsfrei.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die JAEG nach einer Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr überschritten tritt vom Zeitpunkt des Unterschreitens an sofort Krankenversicherungspflicht ein und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres.
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