Kein Bestandsprüfungsverfahren für Zahlstellen

Stellt eine Krankenkasse im Abgleich mit ihrem Bestand fest, dass eine Meldung fehlerhaft ist, hat der Arbeitgeber oder die Zahlstelle diese grundsätzlich zu stornieren und neu abzugeben. Alternativ kann die Krankenkasse die Meldung selbst korrigieren. In diesem Fall muss sie den Meldepflichtigen einbinden und ihm künftig eine Korrekturmeldung zurückschicken. So sieht es das 6. SGB IV-Änderungsgesetz ab 1. Januar 2017 vor. Das ganze Prozedere nennt sich Bestandsprüfungsverfahren.
Zahlstellen-Meldeverfahren nicht mit Arbeitgeber-Meldeverfahren vergleichbar
Ziele des neuen Bestandsprüfungsverfahrens sind Transparenz und Bestandsidentität. Arbeitgeber sollen wissen, wenn ihre Meldung verändert wird. Zudem sollen die Inhalte der Bestände bei allen Verfahrensteilnehmern identisch sein. Nach einer ersten Analyse wurde deutlich, dass diese Ansätze im Zahlstellen-Meldeverfahren bereits erfüllt werden.
Änderungen in der Rückmeldung der Krankenkasse erkennbar
Gestartet wird im Zahlstellen-Meldeverfahren mit einem einfachen Frage-Antwort-Dialog. Auf die Meldung einer Zahlstelle über den Beginn eines Versorgungsbezuges antwortet die Krankenkasse mit einer Rückmeldung, ob und inwiefern Beiträge abzuführen sind.
Soweit die Krankenkassen bestimmte Werte in der Meldung der Zahlstelle verändert, spiegelt sich dies in der Rückmeldung der Krankenkasse wider. Klassisches Beispiel ist das Kennzeichen "Beihilfeanspruch". Besteht entgegen der Angabe in der Meldung der Zahlstelle ein Anspruch auf Beihilfe, gibt die Krankenkasse dies in der Rückmeldung an. Die Zahlstelle erkennt demnach bereits heute, sofern die Krankenkasse diesen Wert verändert.
Doppelte Meldungen durch das Bestandsprüfungsverfahren
Würde das Bestandsprüfungsverfahren umgesetzt, müsste die Krankenkasse zusätzlich zur Rückmeldung der Zahlstelle eine zweite Rückmeldung zusenden mit der redundanten Information über den bestehenden Beihilfeanspruch.
Änderungen sind in der Änderung-Meldung ersichtlich
Ein ähnliches Phänomen entstünde, soweit die Zahlstelle eine Änderungsmeldung abgibt und in dieser Meldung ein Fehler enthalten ist. Im bestehenden Verfahren sind die Krankenkassen verpflichtet, bei Änderungen der Zahlstelle eine Änderungsmeldung zurückzusenden. Dies betrifft beispielsweise die Änderung des Namens des Versorgungsbeziehers aufgrund einer Heirat.
Bei Umsetzung des Bestandsprüfungsverfahrens würde die Zahlstelle auch hier zwei Meldungen mit identischem Inhalt erhalten: Der veränderte Name des Versorgungsbeziehers.
Klarstellung zur Umsetzung im Zahlstellen-Meldeverfahren
Was blieb, war die Erkenntnis, dass die mit der Einführung des Bestandsprüfungsverfahrens verfolgten Ziele Bestandsidentität und Transparenz im Verfahren bereits erreicht sind. Zudem würden die zusätzlichen Rückmeldungen der „Schlankheitskur“ widersprechen, die dem Verfahren verordnet wurde. Ab dem 1. Januar 2017 werden Krankenkassen nur noch dann eine VB-max-Meldung abgeben, sofern der Versorgungsbezug zusammen mit der gesetzlichen Rente tatsächlich die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Auf Grundlage dieser Erkenntnisse haben sich der GKV-Spitzenverband und das Bundesarbeitsministerium darauf verständigt, dass das Bestandsprüfungsverfahren im Zahlstellen-Meldeverfahren nicht umgesetzt wird.
Weitere News zum Thema:
Abfindung von bAV-Anwartschaften bald kein Arbeitsentgelt mehr
Abweisung fehlerhafter Krankenkassenmeldungen durch Arbeitgeber
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.07742
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.6951
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.285
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.006
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.880
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.870
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
3.715
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
3.436
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
3.296
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.081
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.20252
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025
-
Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen
01.04.2025