Abweisung fehlerhafter Krankenkassenmeldungen

Ein langgehegter Wunsch der Arbeitgeber sollte mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz in Erfüllung gehen: Die Abweisung fehlerhafter Krankenkassenmeldungen. Leider ist die nunmehr geschaffene Rechtsgrundlage für diesen Zweck wenig brauchbar.

Ein großes Thema im OMS-Projekt war die Kommunikation in den Meldeverfahren "auf Augenhöhe". So wie Krankenkassen seit jeher fehlerhafte Meldungen abweisen, sollen auch Arbeitgeber das Recht bekommen, inhaltlich falsche Meldungen an die Krankenkassen zurückzuschicken. Was bei dieser Forderung übersehen wurde: Die Krankenkassen weisen bislang Meldungen nur ab, sofern ein Fehler am Datensatzaufbau festgestellt wird.

Datensatzprüfungen = Kernprüfungen

Diese Feinheit sah jedoch das BMAS und formulierte ein Gesetz, wonach die Arbeitgeber berechtigt werden, Meldungen abzuweisen, sofern im Aufbau des Datensatzes Fehler entdeckt werden. Diese Datensatzprüfungen nennen sich "Kernprüfungen". Dem Wunsch der Arbeitgeber wurde damit nicht entsprochen: Gewünscht waren inhaltliche Prüfungen, also die Feststellung, ob fachliche Werte in den Meldungen fehlerfrei sind.

Systemprüfungen bei den Krankenkassen

Mit der neuen Vorschrift ist eine langjährige Forderung aufgegriffen worden. Sie wurde bereits im OMS-Projekt formuliert. Wie die Programme der Arbeitgeber sollen auch die Systeme der Krankenkassen regelmäßig geprüft werden. Eine vollständige Systemprüfung wird es jedoch nicht geben. Stattdessen ist die Krankenkassensoftware binnen 30 Tagen zu korrigieren, sofern ein Kernprüfungsfehler zu einer Rückweisung einer Krankenkassenmeldung geführt hat.

Die Kernprüffehler, die ab kommendem Jahr bei fehlerhaften Meldungen der Krankenkassen anschlagen, werden wie im bestehenden Verfahren der Arbeitgebersoftware in einer Datenbank dokumentiert. Auf Grundlage dieser Dokumentation erkennt der Hersteller der Krankenkassensoftware, ob er tätig werden muss. Oft handelt es sich jedoch um keine Programm- sondern um Handlingsfehler. Diese werden durch den Nutzer selbst verursacht.

Kernprüfungen: Von Arbeitgebern schwer umsetzbar

Überdies wird deutlich, dass die Neuregelung nur schwer umsetzbar ist. Alle Entgeltabrechnungsprogramme müssten die komplexen Kernprüfungen in den unterschiedlichen Dialogverfahren obligatorisch einsetzen. Darunter fallen das Zahlstellen-Meldeverfahren, das AAG-Antragsverfahren, das EEL-Verfahren und der Qualifizierte Meldedialog.
Zudem müssten bei den halbjährlichen Änderungen der Kernprüfungen alle ca. 3,2 Mio. Arbeitgeber das Update ihrer Entgeltabrechnungsprogramme quasi minutengenau einsetzen. Anderenfalls würde beispielsweise ein AAG-Antrag vom Entgeltabrechnungsprogramm zu Unrecht abgewiesen, da der Arbeitgeber – ohne das Update - eine veraltete Kernprüfung im Einsatz hat.

Hinweis: Dieser einheitliche Einsatzzeitpunkt kann schon deshalb nicht sichergestellt werden, da die Krankenkassen aufgrund einer Forderung aus dem OMS-Projekt den Arbeitgebern zugestehen, bei anstehenden Änderungen zum Jahreswechsel noch 3 Monate mit der alten Programmversion weiter arbeiten zu dürfen. Diese Amnestieregelung würde auch für die neu einzusetzende Kernprüfungen gelten.

Lösungen mit zentraler Prüfung

Bei der Umsetzung der Vorschrift hilft nur die Suche nach Kompromisslösungen. Eine denkbare Lösung wäre, die Kernprüfungen nicht erst beim Arbeitgeber, sondern zentral bei der jeweiligen Datenannahmestelle der Krankenkasse einzusetzen.

 

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