Das Wichtigste aus dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz im Meldeverfahren der SV ab 2017
Alles das, was mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz noch nicht berücksichtigt wurde, ist jetzt an der Reihe. So könnte man die unterschiedlichen Einzelregelungen zusammenfassen, die mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz aufgegriffen werden.
Betriebsnummer elektronisch anfordern
Konnte bislang eine Betriebsnummer unkompliziert telefonisch oder schriftlich beim Betriebsnummernservice beantragt werden, ist dies künftig ausschließlich elektronisch möglich. Zudem ist das bereits bestehende Meldeverfahren bei Änderungen der Betriebsdaten in das Gesetz aufgenommen worden – mit einer nicht zu unterschätzenden Änderung:
Wird die Meldung über die Änderung in den Betriebsdaten künftig nicht unverzüglich abgegeben, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.
Entbürokratisierung beim Meldeverfahren für Aushilfen
Durch die Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren mussten seit 2009 auch für kurzfristig Beschäftigte Jahresmeldungen abgegeben werden. Enthalten war dort lediglich das UV-Entgelt. Dieses UV-Entgelt ist seit 2016 in der UV-Jahresmeldung anzugeben. Deshalb ist die Jahresmeldung für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) entbehrlich und wird aus dem Gesetz gestrichen.
Modifiziertes Bestandsprüfungsverfahren
Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz hatte die Bundesregierung geplant, dass Krankenkassen fehlerhafte Meldungen der Arbeitgeber abweisen. Dies führte zu massiver Kritik. Ab 2017 startet nun ein angepasstes Verfahren auf Grundlage des Ergebnisses aus dem OMS-Projekt. Danach haben die Krankenkassen den Arbeitgeber maschinell zu informieren, sofern sie Meldungen inhaltlich verändern. Dieses neue Verfahren gilt auch für die Rentenversicherungsträger und berufsständischen Versorgungseinrichtungen (News 17.12.2015 und 21.4.2017).
Beratung durch SV-Träger
Verbindliche Informationen aus erster Hand und ausführliche Beratung sind Grundvoraussetzungen eines reibungslosen Verfahrens. Daher ist der Informationsanspruch für Arbeitgeber und Beschäftigte gegenüber den Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften gesetzlich geregelt worden. Die einzelnen Träger sollen – so der Gesetzeswortlaut – in Einzelfällen den Arbeitgebern bei der Aufklärung von Sachverhalten unterstützen. Bisher waren lediglich die Krankenkassen verpflichtet dem Informationsanspruch gerecht zu werden.
Rechtsanspruch auf Beratung auch bei Betriebsprüfung
Der gesetzliche Anspruch auf Beratung und Information gilt auch für die Betriebsprüfung. Der Arbeitgeber soll durch das Abschlussgespräch oder spätestens mit dem Beitragsbescheid so gute Hinweise zu den festgestellten Fehlern erhalten, dass diese künftig nicht entstehen. Ziel ist die weitere Verbesserung der Qualität der Meldungen und Beitragsnachweise.
Informationsportal des GKV-Spitzenverbandes
Um dem Anspruch eines angemessenen Informationsanspruchs besonders bei Jungunternehmen gerecht zu werden, wird ein Onlineportal beim GKV-Spitzenverband eingerichtet. Dort können zu allen Meldeverfahren grundlegende Informationen abgerufen werden. Zudem dürfen sich auch gestandene Arbeitgeber angesprochen fühlen. Ziel ist es, eine Plattform zu schaffen, auf der die im Internet verstreut abgelegten Informationen zentral dokumentiert werden (News 30.7.2015).
Zahlstellen-Meldeverfahren speckt ab
Das Zahlstellen-Meldeverfahren hat sich über die Jahre etabliert. Einziges Manko: Zu viele Meldungen. Bei der Ursachenforschung stellte sich heraus, dass Krankenkassen in allen Fällen den maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug (VBmax) melden müssen, obgleich dieser nur bei 2 % der Versorgungsbezieher erforderlich ist. Künftig wird der VBmax nur noch in diesen Ausnahmefällen gemeldet, so dass das Meldevolumen erheblich sinkt (News 14.4.2016).
AAG-Dialogverfahren bei Erstattung der Entgeltfortzahlung
Seit Anfang 2016 erfährt der Arbeitgeber auf elektronischem Wege, wenn seinem Antrag auf Erstattung nach dem AAG nicht in vollem Umfang entsprochen wurde. Dieses Verfahren wird erweitert. Ab 2017 werden Krankenkassen in allen Fällen eine Rückmeldung geben. Die Rückmeldung kommt auch dann, wenn dem Antrag voll entsprochen wurde oder die Krankenkasse den Antrag ablehnt.
Diese Artikel könnten Sie ebenfalls interessieren:
Bestandsprüfungen: Start im AAG-Verfahren zum 1. Januar 2017 geplant
Verbesserungen im Zahlstellen-Meldeverfahren ab 1. Januar 2017
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024