Vielleicht kennen Sie folgenden Sachverhalt auch:
Jedes Jahr aufs Neue werden im Februar die Jahresmeldungen für Steuer und Sozialversicherung erstellt und elektronisch übermittelt. Am 15. Februar (früher war es lange der 15. April) die Jahresmeldung für die Rentenversicherungsbeiträge und am 28. Februar die Lohnsteuerbescheinigung. Doch dann gibt es da noch die März-Klausel: Erfolgt also im März eine Einmalzahlung und reicht die SV-Luft im aktuellen Jahr nicht, wird der Betrag dem Vorjahr zugeordnet. In der Praxis ist die Zuordnung zum Vorjahr wohl der Normalfall. Früher war dies kein Problem: Nachdem erst am 15. April die Jahresmeldung erstellt wurde, war die Einmalzahlung dort enthalten. Inzwischen wird sozialversicherungsrechtlich eine Meldung mit Grund 54 erstellt.
Märzklausel: Lohnsteuerbescheinigung auch korrigieren?
In diesem Zusammenhang hat sich allerdings 2010 eine erhebliche Änderung ergeben, die bei Steuerdiskussionen oft gar nicht bedacht wird: Seit 2010 werden die Krankenversicherungsbeiträge nämlich bei der Steuerberechnung abgezogen. Sie werden also nicht mehr aus dem Netto gezahlt, folglich kann sie der Mitarbeiter steuerlich geltend machen.
Die Annahme liegt nahe: Wenn die Krankenversicherung ins Vorjahr verbucht wird, dann könnte doch auch die Lohnsteuerbescheinigung noch mal korrigiert werden. Denn für die Nachvollziehbarkeit müssten doch die der Sozialversicherung für das Vorjahr gemeldeten Beiträge mit denen übereinstimmen, die auch für das Vorjahr auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen. Wie sollte man sonst den Überblick behalten und die Richtigkeit der Daten im Auge behalten können?
Der Unterschied zwischen Zufluss- und Entstehungsprinzip
Ein Beispiel hierzu: Ein Arbeitnehmer hat 36.000 Euro (zwölf mal 3.000 Euro) im Jahr 2014 erhalten und im März 2015 eine Prämie von 15.000 Euro. Die Sozialversicherung auf diese Einmalzahlung wird also 2014 zugerechnet, in der Krankenversicherung entspricht das schon mehr als 1.100 Euro. Bedenkt man nun die beschriebene Änderung aus dem Jahr 2010 und dass der Grenzsteuersatz bei 36.000 Euro Einkommen knapp 34 Prozent beträgt, so könnte wohl so mancher mit einer möglichen zusätzlichen Steuererstattung bezüglich der Krankenversicherungsbeiträge schon eine Woche in den Urlaub fahren.
Ich weiß nicht, ob Sie schon mal einem Mitarbeiter diesen Sachverhalt in allen Facetten verständlich und nachvollziehbar erklären konnten.
Offenbar ist es jedoch so: Die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht und die Daten der Beiträge für die Krankenversicherung stimmen damit in dem jeweiligen Jahr nicht überein. Das hängt mit der unterschiedlichen Betrachtung von Sozialversicherung und Lohnsteuer zusammen. Während die Sozialversicherung das Entstehungsprinzip verfolgt, geht die Lohnsteuer nach dem Zuflussprinzip.
Schließlich wird auch die Lohnsteuer, die bei dem Einmalbetrag abgezogen wird, nicht ins Vorjahr gebucht, sondern in das laufende Kalenderjahr. Vielleicht ist es insofern auch ganz gut, dass der Beitrag zur Krankenversicherung steuermindernd erst in das Jahr fällt, in dem der Einmalbetrag versteuert wird.
Was meinen Sie?
Haben Sie auch schon Erfahrungen mit solch einem Fall gemacht? Oder kennen Sie auch Sachverhalte, die Sie als Entgeltabrechner den Mitarbeitern nur schwer erklären können, weil diese schwierig nachzuvollziehen sind?
Dann freuen wir uns auf Ihre Kommentare, Anmerkungen oder Sachverhalte.
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