Bundesregierung plant Gesetzesänderungen bei der Lohnsteuer
Wie bei Jahressteuergesetzen üblich handelt es sich bei den geplanten Regelungen um einen bunten Mix aus allen möglichen Rechtsbereichen. Für den Lohnsteuerabzug von Arbeitnehmern sind insbesondere die nachfolgenden Änderungen von Interesse.
1. Teilweise Steuerpflicht für freiwilligen Wehrdienst /Bundesfreiwilligendienst
Durch das Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 ist die Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 ausgesetzt und durch den Freiwilligen Wehrdienst mit einer Dauer von bis zu 23 Monaten ersetzt worden. Gleichzeit mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist der Zivildient durch den Bundesfreiwilligendienst ersetzt worden. Bisher werden alle Bezüge steuerfrei gewährt.
Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden werden ab 2013 nur noch die Gehaltsbestandteile „Wehrsold nach § 2 Absatz 1 Wehrsoldgesetz“ sowie „Dienstgeld nach § 8 Wehrsoldgesetz“ steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge sind zukünftig steuerpflichtig.
Steuerfrei bleibt ferner das für den Bundesfreiwilligendienst gezahlte Taschengeld; weitere Bezüge (z. B. Unterkunft / Verpflegung sind steuerpflichtig.
Hinweis:
Beim freiwilligen Wehrdienst gelten die ersten sechs Monate gesetzlich als Probezeit. Diese wird ab 2013 einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. In dieser Phase besteht - ebenso wie bereits beim Bundesfreiwilligendienst - ein Kindergeldanspruch.
2. Vergünstigung für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen
Die Bewertung der geldwerten Vorteile aus der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 %-Regelung benachteiligt Elektrofahrzeuge, weil sie derzeit besonders teurer sind. Deshalb soll nach dem Gesetzentwurf bis 2022 der Listenpreis als Bemessungsgrundlage um die in diesem enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pauschal gemindert werden. Dies soll auch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten (0,03 %-Regelung). Um eine Überkompensation zu verhindern, wird der pauschale Abzug auf einen Höchstbetrag von anfangs 10.000 EUR beschränkt, der in den Folgejahren um 500 EUR abgeschmolzen wird.
Bei der Fahrtenbuchmethode ist ein zusätzlich gezahltes Entgelt für den Akkumulator von den Gesamtkosten abzuziehen und die Abschreibung entsprechend zu mindern. Die Regelung soll ab 2013 gelten und auch für Elektro-Kfz Anwendung finden, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind.
3. Lohnsteuerfreibeträge für zwei Jahre
Zukünftig kann ein Arbeitnehmer beantragen, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gelten soll. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der - immer noch - geplanten Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und soll für eine Vereinfachung sorgen.
Hinweis:
Allerdings soll die Änderung wegen der notwendigen programmtechnischen Umsetzung erst für den Lohnsteuerabzug 2014 Anwendung finden. Für 2013 gilt damit weiterhin eine einjährige Gültigkeitsdauer.
4. Sozialrechtliches Mahnverfahren bei Minijobs
Der Arbeitgeber kann aus einer geringfügigen Beschäftigung die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben und zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichten. Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der Steuern gelten bereits heute die sozialrechtlichen Regelungen. Zukünftig sind auch für die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie im Mahnverfahren die sozialrechtliche Regelungen anzuwenden.
5. Ausweitung der Entleiherhaftung
Durch eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist ab 01.12.2011 eine Erweiterung des Kreises der Verleiher erfolgt. Erfasst werden jetzt natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben - unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Dies wird im Steuerrecht nachvollzogen. Soweit dem Entleiher Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er grundsätzlich neben dem Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
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