Lohnsteuer: Schweizerische berufliche Altersvorsorge

Nach einer ganzen Reihe von Urteilen hat die Verwaltung die nach Mindest- und darüber hinausgehender Versorgung differenzierte steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen an und von Schweizer Pensionskassen umgesetzt.

Das schweizerische Altersvorsorgesystem beruht auf folgenden drei Säulen:

  • erste Säule: die staatliche Vorsorge
  • zweite Säule: die berufliche Vorsorge (Pensionskassen)
  • dritte Säule: die private Vorsorge

Steuerliche Beurteilung der Altersvorsorge in der Schweiz

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden, dass bei der steuerlichen Beurteilung der Leistungen aus schweizerischen Pensionskassen privater Arbeitgeber zwischen der nach der schweizerischen Altersvorsorge gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (sogenanntes Obligatorium) und den darüber hinausgehenden freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers (sogenanntes Überobligatorium) zu unterscheiden ist.

Arbeitgeberbeiträge in der Ansparphase

Die strikte Trennung zwischen Obligatorium und Überobligatorium wirkt sich auch auf die Behandlung der Arbeitgeberbeiträge zu einer solchen Versorgungseinrichtung in der "Ansparphase" aus (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2013, VI R 6/11 und vom 26.11.2014, VIII R 39/10).

Einzahlungsphase

Der neue Verwaltungserlass nimmt zur steuerlichen Behandlung von Steuerinländern sowohl in der Einzahlungsphase als auch in der Auszahlungsphase bei der zweiten Säule Stellung. Für Arbeitgeber ist insbesondere die Behandlung in der Einzahlungsphase wichtig. Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Beiträge des Arbeitgebers in das Obligatorium sind Zukunftssicherungsleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV), zu deren Zahlung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Sie sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG). Insoweit ist die inländische Beitragsbemessungsgrenze zur Altersvorsorge (derzeit 6.200 EUR (West)) nicht zu beachten.
  • Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind ebenfalls Zukunfts­sicherungsleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV). Da der Arbeitgeber nicht gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist, sind sie aber nur begrenzt steuerfrei (nach § 3 Nr. 62 Satz 4 1. Halbsatz EStG in den Grenzen des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG). Allerdings sind auf diese dem Grunde nach steuerfreien überobligatorischen Arbeitgeberbeiträge die Zukunftssicherungsleistungen anzurechnen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetz­licher Verpflichtungen erbracht hat (gemäß § 3 Nr. 62 Satz 4 2. Halbsatz EStG). Danach verbleibt regelmäßig kein Raum mehr für eine Steuerbefreiung.

Seine Rechtsauffassung hat der Bundesfinanzhof gerade noch mit einer aktuell veröffentlichten Entscheidung bestätigt (BFH-Urteil vom 16.09.2015, I R 83/11, veröffentlicht am 03.08.2016).

Sonderausgaben in der Steuererklärung 

Beiträge des Mitarbeiters in das Obligatorium stellen in der Steuererklärung abzugsfähige Sonderausgaben dar. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil ist im Rahmen der Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben ebenfalls zu berücksichtigen. Die Beiträge des Mitarbeiters und die steuerpflichtigen Beiträge des Arbeitgebers in das Überobligatorium sind hingegen nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Hinweis: BMF-Schreiben vom 27.07.2016, IV C 3 - S 2255/07/10005 :004 / IV C 5 - S 2333/13/10003


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