Beschaffung einer Bahncard durch den Arbeitgeber
Nach dem bundesweit abgestimmten Verwaltungserlass sind für die Fälle der Bahncard 100 und der Bahncard 50 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Bahncard ist steuerfrei, wenn sie für Arbeitgeber zu Ersparnis führt
Unabhängig von der privaten Nutzungsmöglichkeit kann aus Vereinfachungsgründen ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung angenommen werden, wenn
- nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der Bahncard
- die ersparten Kosten für Einzelfahrscheine,
- die im Rahmen der Auswärtstätigkeit (beispielsweise nach der Reiserichtlinie) ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden,
- die Kosten der BahnCard erreichen oder übersteigen (prognostizierte Vollamortisation).
In diesem Fall stellt die Überlassung der BahnCard an den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin keinen Arbeitslohn dar.
Hinweis: Tritt die prognostizierte Vollamortisation aus unvorhersehbaren Gründen (zum Beispiel Krankheit) nicht ein, ist keine Nachversteuerung vorzunehmen. Das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Hingabe der BahnCard wird hierdurch nicht berührt.
2. Bahncard ist nicht steuerfrei, wenn sie sich für den Arbeitgeber nicht vollständig rechnet
Die Überlassung der BahnCard liegt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn
- die durch die Nutzung der überlassenen BahnCard ersparten Fahrtkosten,
- die im Rahmen der Auswärtstätigkeit ohne Nutzung der BahnCard während deren Gültigkeitsdauer anfallen würden,
- nach der Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard
- deren Kosten voraussichtlich nicht vollständig erreichen (Prognose der Teilamortisation).
Die Überlassung der BahnCard stellt in diesem Fall zunächst in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Ersparte Fahrtkosten können mit Korrekturbetrag vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden
Die während der Gültigkeitsdauer der BahnCard durch deren Nutzung für dienstliche Fahrten ersparten Fahrtkosten können dann aber entweder monatsweise oder am Ende des Gültigkeitszeitraumes als Korrekturbetrag den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindern.
Tipp: Für die Höhe des Korrekturbetrags können aus Vereinfachungsgründen – anstelle einer quotalen Aufteilung (Nutzung zu dienstlichen Zwecken im Verhältnis zur Gesamtnutzung) – auch die ersparten Reisekosten für Einzelfahrscheine zugrunde gelegt werden. Obergrenze sind die tatsächlichen Kosten der BahnCard.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 31. Juli 2017, S 2334 A - 80 - St 222
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