Freibeträge gelten künftig für zwei Jahre

Das Bundesfinanzministerium hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrages nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 und dann längstens bis Ende 2017.
Die bereits seit längerem im Einkommensteuergesetz geregelte Möglichkeit, dass ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag für zwei Kalenderjahre statt für ein Kalenderjahr gelten soll, war bisher nicht umgesetzt (vergleiche § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 EStG). Das Bundesministerium der Finanzen musste noch den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bestimmen. Das ist nun erfolgt.
Änderungsanträge jederzeit möglich
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb des Zweijahreszeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die steuerlichen Verhältnisse so, dass geringere Freibeträge gelten, ist der Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Dieses verringert die Freibeträge in der Elstam-Datenbank entsprechend.
Hinweis: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 21. Mai 2015 zur zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren, Aktenzeichen IV C 5 - S-2365 / 15 / 10001.
Bereitstellung der Freibeträge in der Elstam-Datenbank
Die Freibeträge werden in die Elstam-Datenbank eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der Elstam-Datenbank an. Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.
Zweijährige Gültigkeit des Faktors geplant
Im Rahmen des sog. Faktorverfahrens können Ehegatten oder Lebenspartner die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, um eine möglichst genaue Berücksichtigung steuerentlastender Vorschriften schon beim Lohnsteuerabzug zu erreichen. Auch der Faktor muss bisher jährlich neu beantragt werden.
Zukünftig soll ein auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten bzw. Lebenspartner durch das Finanzamt gebildeter Faktor für zwei Kalenderjahre gelten (vergleiche Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie, Bundesrats-Drucksache 130/15 und Entwurf des § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG).
Weil die voraussichtlich im Sommer 2015 verabschiedeten Änderungen noch einer technischen Umsetzung bedürfen, soll auch hier die erstmalige Anwendung durch eine Ermächtigungsregelung per Startschreiben des Bundesfinanzministeriums mitgeteilt werden.
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
8.066
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
7.6162
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
6.3701
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
6.213
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
5.896
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.72240
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.686
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
5.277
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
5.033
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
4.887
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
13.03.2025
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
10.03.2025
-
Steuerliche Regeln bei mehreren Betriebsveranstaltungen im Jahr
10.03.2025
-
Definition: Was gilt als Betriebsveranstaltung?
10.03.2025
-
Unfallversicherungsschutz bei Betriebsveranstaltungen
10.03.2025
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.03.2025
-
Aktuelle Urteile zur Betriebsveranstaltung: Voraussetzungen und Freigrenze
10.03.2025
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
05.03.202524
-
Rentenversicherungspflicht: Befreiung für Minijobs rechtzeitig anzeigen
03.03.2025
-
Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
27.02.2025