Lohnsteuerermäßigungsantrag 2016: Freibeträge zwei Jahre gültig
Für den Veranlagungszeitraum 2016 hat das Lohnsteuerermäßigungsverfahren am 1. Oktober 2015 begonnen. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2016 beim Finanzamt gestellt werden. Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2016 setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer einen entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag stellt. Eine Ausnahme gilt für Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert wurden und über den 31. Dezember 2015 hinaus gültig sind.
Lohnsteuerermäßigungsantrag: Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen
Mit dem Beginn des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2016 erfolgt der Startschuss für die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen (vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2015, BStBl 2015 I S. 488). Arbeitnehmer können die Bildung eines Freibetrags jetzt für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Eingetragene Freibeträge, zum Beispiel für die Kosten der Fahrten zu ersten Tätigkeitsstätte, gelten ab dem 1. Januar 2016 und dann längstens bis Ende 2017. In Abschnitt A des "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und Abschnitt B des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" wurde dazu das Ankreuzfeld "Ich beantrage, den Freibetrag bis zum 31.12.2017 zu berücksichtigen." aufgenommen. Eine einjährige Berücksichtigung bleibt allerdings ebenso möglich, wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags
Beispiel
Ein monatlich entlohnter Arbeitnehmer beantragt im Februar 2016 die Berücksichtigung eines Freibetrags für die Dauer von zwei Jahren. Es wird vom Finanzamt ein Freibetrag von 3.000 Euro ermittelt, der für die Kalenderjahre 2016 und 2017 wie folgt zu verteilen ist: Für 2016 ergibt sich für die Monate März bis Dezember ein Monatsfreibetrag von 300 Euro (3.000 Euro verteilt auf zehn Monate) und für 2017 ergibt sich für die Monate Januar bis Dezember ein Monatsfreibetrag von 250 Euro (3.000 Euro verteilt auf zwölf Monate).
Im Dezember 2016 teilt der Arbeitnehmer dem Finanzamt pflichtgemäß mit, dass sich für das Kalenderjahr 2017 der Freibetrag auf 2.400 Euro verringert. Das Finanzamt ändert daraufhin den Jahresfreibetrag für 2017 auf 2.400 Euro und verteilt diesen Freibetrag auf die Monate Januar bis Dezember 2017, sodass sich nunmehr ein herabgesetzter Monatsfreibetrag von 200 Euro ergibt (2.400 Euro verteilt auf zwölf Monate).
Auswirkungen auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Sämtliche Änderungen an den Lohnsteuerabzugsmerkmalen sowie erstmals zu berücksichtigende Freibeträge werden in der ELStAM-Datenbank erfasst. Ein Ausdruck der ELStAM ist dem Arbeitnehmer auch für das Jahr 2016 vom Finanzamt nur auf ausdrücklichen Antrag auszuhändigen. Der Ausdruck der ELStAM ist nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt, da er gegenüber diesem nicht als Nachweis der gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt.
Lohnsteuerermäßigungsverfahren bei Alleinerziehenden
Auch beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren sind die Neuregelungen für Alleinerziehende zu beachten. Der in der Steuerklasse II eingebaute Entlastungsbetrag ist rückwirkend ab 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben worden und wird jetzt zusätzlich nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind zusätzlich um 240 Euro. Der Entlastungsbetrag für das erste Kind wird vom Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch Ansatz der Steuerklasse II automatisch berücksichtigt, Betroffene müssen also insoweit nichts tun.
Erhöhungsbeträge für Alleinerziehende mit mehreren Kindern werden hingegen nur auf Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag berücksichtigt. In Abschnitt B des "Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" und Abschnitt C des "Vereinfachten Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung" wurde daher die Möglichkeit zur Beantragung eines Erhöhungsbetrags als Freibetrag ergänzt. Für die Beantragung des Erhöhungsbetrags ist die Antragsgrenze von 600 Euro nicht maßgeblich. Erhöhungsbeträge können auch direkt für zwei Jahre beantragt werden.
Faktorverfahren
Gesetzlich ist zwar inzwischen die rechtliche Grundlage für eine zweijährige Gültigkeit der Steuerklassenwahl IV/IV nebst Faktorverfahren gesetzt worden. Der Start wird aber erst durch Verwaltungserlass zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gilt deshalb im Gegensatz zu den anderen Steuerklassen (zunächst weiterhin) nur ein Kalenderjahr. Zur Klarstellung wurde daher in Abschnitt F der Satz neben dem Ankreuzfeld wie folgt ergänzt: "Wir beantragen zur Ermittlung der Lohnsteuer jeweils die Berücksichtigung der Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor bis zum 31.12.2016."
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