Arbeitgeberseitige Fahrergestellung lohnsteuerlich richtig bewerten
Bereits im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die arbeitgeberseitige Gestellung eines Fahrers für die Fahrten des Mitarbeiters zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lohnsteuerrechtlich zu einem erheblichen Vorteil führt (vergleiche Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 44/11).
Nach diesem Urteil ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem um gängige Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bemessen (siehe Paragraf 8 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Maßstab zur Bewertung dieses Vorteils ist der Wert einer von einem fremden Dritten bezogenen vergleichbaren Dienstleistung, wobei dieser Wert den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers entsprechen kann - aber nicht muss.
Praktische Anwendung der Rechtsprechung
Nach dem neuen Verwaltungserlass sind die Grundsätze dieses Urteils im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer allgemein anzuwenden. Sie gelten für
- Privatfahrten,
- Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
- zusätzliche Familienheimfahrten (mehr als einmal wöchentlich) bei doppelter Haushaltsführung sowie
- Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder weiträumigen Arbeitsgebiet (siehe Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz).
Der neue Verwaltungserlass ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Fahrergestellung als zusätzlicher Arbeitslohn
Die Urteilsgrundsätze gelten unabhängig davon, ob der Nutzungswert des Fahrzeugs pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (siehe Richtlinie 8.1. Absatz 9 Nummer 1 oder Nummer 2 der Lohnsteuerrichtlinien). Der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung ist jeweils zusätzlich zum geldwerten Vorteil aus der Fahrzeuggestellung als Arbeitslohn zu erfassen.
Steuerliche Bewertung des Vorteils
Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung bestehen zwei vereinfachte Methoden. Die erste Methode besteht in der Bewertung nach den tatsächlichen Lohnkosten: Einerseits ist es möglich, als "üblichen Endpreis am Abgabeort" den Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht. Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören dabei auch die Stand- und Wartezeiten.
Die zweite Methode ist die pauschale Erhöhung des Nutzungswerts. Aus Vereinfachungsgründen ist alternativ nicht zu beanstanden, wenn der geldwerte Vorteil aus einer Fahrergestellung wie folgt ermittelt wird:
- Für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs mit Fahrer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder weiträumigen Arbeitsgebiet zur Verfügung, ist der für diese Fahrten ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 Prozent zu erhöhen.
- Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt anlässlich einer doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 Prozent, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.
- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie folgt zu erhöhen:
- um 50 Prozent, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
- um 40 Prozent, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug häufig selbst steuert,
- um 25 Prozent, wenn der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug weit überwiegend selbst steuert.
Hinweis |
Die zweite Methode entspricht weitgehend der bisherigen Ermittlung nach Richtlinie 8.1 Absatz 10 der Lohnsteuerrichtlinien. |
Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren zwischen den beiden Methoden wählen. Diese Wahl kann er im Kalenderjahr für alle Fahrten nur einheitlich ausüben. Erfolgt die Bewertung nach den Lohnkosten, hat der Arbeitgeber die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Mitarbeiter auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Praxistipp |
Der Mitarbeiter kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach den vorgenannten Grundsätzen abweichend von dem Ansatz des Arbeitgebers bewerten und gegenüber dem Finanzamt nachweisen. |
Hinweis zur Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15. Juli 2014, Aktenzeichen IV C 5-S 2334/13/10003
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