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Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsextras: Zusätzlichkeitserfordernis beachten


Kapitel
Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsextras

Das Kriterium "Zusätzlichkeit" führt bei Nettolohnoptimierungsmodellen immer wieder zu schwierigen Fragen. Der Bundesfinanzhof wird hier grundsätzlich entscheiden müssen.

Die Steuerbegünstigung vieler Gehaltsextras setzt voraus, dass sie "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gezahlt werden. Wird eine zweckbestimmte Leistung durch Gehaltsumwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor.

Nettolohnoptimierung führt zu Streitfall

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz war streitig, ob bestimmte Zahlungen an verschiedene Mitarbeiter des Arbeitgebers pauschal versteuert beziehungsweise lohnsteuerfrei ausgezahlt werden dürfen - oder ob es sich dabei um "normal" zu besteuernde Lohnbestandteile handelt.

Der Arbeitgeber hatte sich von einer Drittfirma ein Konzept zur Lohnsteueroptimierung erarbeiten lassen. Diesem Konzept folgend waren die Arbeitsverträge so geändert worden, dass die monatliche regelversteuerte Grundvergütung in jeweils unterschiedlicher Höhe einvernehmlich reduziert wurde. Gleichzeitig wurden in entsprechender Höhe Zusatzleistungen eingeräumt. 

Im Einzelnen handelte es sich dabei um:

  • Werbekostenzuschüsse für das Aufbringen eines "Werbeflächenaufklebers" auf den Privat-Pkw der Mitarbeiter,
  • Erholungsbeihilfen und 
  • (eine hier nicht in Streit befindliche) betriebliche Altersvorsorge;
  • darüber hinaus wurden eine Internetpauschale sowie 
  • ein Zuschuss für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte gewährt.

Den Zuschuss für die Internetnutzung und die Erholungsbeihilfen versteuerte der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent, den Wegstreckenzuschuss mit 15 Prozent. Der Werbekostenzuschuss wurde steuerfrei ausgezahlt.

Knackpunkt: Keine "Zusätzlichkeit" durch Gehaltsumwandlung

Zuschüsse zu den Aufwendungen von Mitarbeitern für die Internetnutzung beziehungsweise für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis zur Höhe der Entfernungspauschale) können nur pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 EStG), soweit der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung sah das Finanzamt im Urteilssachverhalt eine unzulässige Barlohnumwandlung, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht in Betracht komme. 

  1. Schädlich sei, dass das Grundgehalt zuvor entsprechend herabgesetzt worden sei; 
  2. Bei der Erholungsbeihilfe sei die zeitnahe, zweckgebundene Verwendung der Zahlungen nicht nachgewiesen;
  3. Bei dem Werbekostenzuschuss handele es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, unter anderem weil der Werbeeffekt nicht erkennbar sei.

Finanzgericht sieht Zusätzlichkeitserfordernis als nicht erfüllt

In der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ging es schwerpunktmäßig um die Zusätzlichkeitserfordernis. Das Gericht folgt der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die Zusätzlichkeitserfordernis - unabhängig davon, ob ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf die zweckgebundene Sonderleistung besteht oder nicht - jedenfalls nicht im Wege einer Gehaltsumwandlung erfüllt werden kann. 

Hatten die Mitarbeiter vor der Umgestaltung der Arbeitsverträge bereits einen Anspruch auf Barlohn in entsprechender Höhe, erscheint es gekünstelt, im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Begünstigungsvorschrift nunmehr allein auf die geänderte Vereinbarung abstellen zu wollen.

Lohnoptimierung: Marktüblichkeit muss ebenfalls gegeben sein

Zu den übrigen Streitthemen hat das Finanzgericht folgende Grundsätze vertreten:

  • Die Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung von Erholungsbeihilfen setzt zeitnahe belegte Angaben zur konkreten Erholungsmaßnahme voraus.
  • Bei dem "Werbekostenzuschuss" handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn das vorgebliche Werbeentgelt unabhängig von der Fahrleistung des Fahrzeugs gezahlt wird und der Aufkleber aus einer Folge von (lediglich) drei Buchstaben besteht, der mangels Bekanntheit bei einem größeren Personenkreis keine nennenswerte Werbewirkung entfalte.

Zusätzlichkeitserfordernis: Bundesfinanzhof entscheidet demnächst abschließend

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist Revision eingelegt worden, die unter dem Aktenzeichen VI R 21/17 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Dabei geht es um die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei einer Änderung des Arbeitsvertrags bezieht. 

Unser Tipp: In einschlägigen Streitfällen sollten die Verfahren im Hinblick auf diesen Rechtsstreit offen gehalten werden.


Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. November 2016, Aktenzeichen 2 K 1180/16


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