Um eine Mehrfach-Beschäftigung handelt es sich nur, wenn die Beschäftigungen tatsächlich bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Und bei Mehrfachbeschäftigungen ist zu prüfen, für welche Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht besteht.
Keine Mehrfachbeschäftigung: Mehrere Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber
Üben Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, spielt die arbeitsvertragliche Gestaltung aus Sicht der Sozialversicherung grundsätzlich keine Rolle. Es ist generell von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe hat. Es wird allein auf die rechtliche Arbeitgebereigenschaft abgestellt.
Achtung: Trotz Verflechtung verschiedene Arbeitgeber
Es spielt keine Rolle, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige Betriebsteile (Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe oder Betriebsteile (Filialen oder Verkaufsstellen) handelt. Formalrechtlich unterschiedliche Arbeitgeber bleiben trotz der Verknüpfungen verschiedene Arbeitgeber, wenn sie lediglich organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind getrennt zu beurteilen.
Arbeitsentgelte werden für die Versicherungspflichtgrenze addiert
Handelt es sich tatsächlich um eine Mehrfachbeschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern, ist für die Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherung das Entgelt aus allen für sich krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen zu addieren. Das so ermittelte Entgelt ist maßgeblich für den Vergleich mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Übersteigt das Entgelt aus mehreren Beschäftigungen zusammen die Versicherungspflichtgrenze, wird der Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen mit Ablauf des Kalenderjahres versicherungsfrei. Weitere Voraussetzung ist, dass die Summe aller Entgelte auch die Pflichtgrenze des nachfolgenden Kalenderjahres voraussichtlich überschreiten wird.
Nur eine Krankenkasse ist zuständig
Mehrfachbeschäftigte müssen mit allen ausgeübten Beschäftigungen zu derselben Krankenkasse gemeldet werden. Nimmt ein Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung auf, entsteht dadurch kein neues Wahlrecht. Sobald die 18-monatige Bindungsfrist abgelaufen ist, kann die Kasse gewechselt werden. Das kann zu Beginn einer weiteren Beschäftigung sein, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt. Eine längere Bindung an die gewählte Kasse kann sich durch die Einschreibung in einen Wahltarif ergeben.