Meldepflicht bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Laut Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) kam es 2018 zu knapp 787.000 meldepflichtigen Arbeitsunfällen im Betrieb. Mit 20,3 Prozent passierten die meisten davon an Montagen (siehe Infografik). Dienstags und Mittwochs sind es jeweils 19,1 Prozent, danach nimmt der Anteil bis zum Ende der Woche kontinuierlich ab.
Egal an welchem Wochentag sie passieren: Arbeitsunfälle, wozu auch Wegeunfälle zählen, müssen der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse gemeldet werden. Müssen? Auch für diesen Grundsatz gibt es Ausnahmen.
Arbeitsunfall: Meldepflicht ist abhängig von Dauer der Arbeitsunfähigkeit
Die Meldepflicht besteht nur bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen. Doch Vorsicht bei der Fristenberechnung: der Unfalltag wird nicht mitgezählt. Ereignet sich also ein Arbeitsunfall am 1. April, beginnt die dreitägige Frist am 2. April und endet mit dem 4. April des gleichen Jahres. Entscheidend sind die Kalendertage und nicht etwa nur die Arbeitstage. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen hier mit.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen sofort gemeldet werden.
Meldepflichtige Arbeitsunfälle außerhalb der eigentlichen Tätigkeit
Über die eigentliche Arbeitstätigkeit im Betrieb hinaus können sich meldepflichtige Unfälle auch auf Dienst- und Geschäftsreisen ereignen. Für Wegeunfälle, die sich auf dem direkten, sinnvollen Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen, gelten die genannten Regelungen entsprechend. Denkbar sind als Arbeitsunfall auch Unglücksfälle beim Betriebssport oder betrieblichen Veranstaltungen (Fortbildungen, Besprechungen, betrieblichen Feiern). Häufig ereignen sich Arbeitsunfälle auch beim Reparieren von Arbeitsgeräten.
Arbeitsunfall melden: Was Sie bei der Unfallanzeige beachten müssen
Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat zu unterschreiben – das darf nicht vergessen werden. Der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft müssen über den Unfall informiert werden. Ebenfalls gehört eine Durchschrift zu den Entgeltunterlagen. Eine Kopie der Unfallanzeige wird an das staatliche Amt für Arbeitsschutz geschickt. Der Verunfallte selbst kann ebenfalls auf Wunsch eine Kopie der Anzeige erhalten. So verlockend auch die Aussicht erscheinen mag, ein vielleicht nicht ganz klar als Arbeitsunfall ersichtliches Unfallereignis nicht zu melden: im Zweifelsfall sollten Arbeitgeber jeden (Arbeits-)Unfall melden.
Berufskrankheit: Meldepflicht besteht schon bei Verdacht
Treten bei einem Arbeitnehmer typische Symptome einer Berufskrankheit auf, ist durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige zu erstatten. Die dreitägige Frist beginnt, nachdem der Arbeitgeber von dem Verdacht einer Berufskrankheit persönlich Kenntnis erhalten hat (§193 Abs. 2 SGB VII). Die Anzeige ist also nicht erst beim (ärztlich) bestätigten Vorliegen einer Berufskrankheit zu erstatten, sondern bereits bei ersten Anhaltspunkten. Schon Hinweise auf die Möglichkeit einer Berufskrankheit reichen aus, um die Anzeigepflicht zu begründen. Auch wenn eine Berufskrankheit sehr plötzlich auftritt wie beispielsweise ein Arbeitsunfall, ist die Anzeige des Verdachts auf eine Berufskrankheit zu verwenden und nicht eine Unfallanzeige.
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