SV-Meldeverfahren: Abmeldungen mit Meldegrund 34

Wird eine Beschäftigung nach Krankengeldbezug nicht wieder aufgenommen, ist vom Arbeitgeber eine Abmeldung zur Sozialversicherung abzugeben. Hierfür ist der besondere Abgabegrund 34 zu verwenden. Häufige Fehlerquelle: In diesen Meldungen wird oft ein falscher Zeitraum angegeben.

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch längstens für einen Monat.

Diese in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelte "Beschäftigungsfiktion" greift auch, wenn nach einem Krankengeldbezug das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis zwar fortbesteht, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber nicht wieder aufgenommen wird. In diesen Fällen ist in der erforderlichen Abmeldung die einmonatige "fiktive" Beschäftigungszeit zu melden – mit dem besonderen Abgabegrund (GD) 34.

Praxis-Beispiel: Ein Beschäftigter bezieht Krankengeld vom 1.11.2012 bis 31.3.2013, es erfolgt keine Aufnahme der Beschäftigung ab 1.4.2013. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.5.2013.

Lösung: Es ist eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 1.4.2013 bis 30.4.2013 zu erstellen. Als Arbeitsentgelt ist in der Abmeldung 0 EUR anzugeben.

Häufig fehlerhaft: Zeitraum in den Abmeldungen

Oftmals geben Arbeitgeber in der Abmeldung mit GD 34 und Arbeitsentgelt 0 EUR jedoch nicht nur die einmonatige „fiktive“ Beschäftigungszeit an. Stattdessen wird häufig der gesamte Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres angegeben. Im Beispiel wäre dies fälschlicherweise 1.1. bis 30.4.2013.

Fehlerhafte Meldungen verursachen Mehrarbeit

Diese fehlerhaften Angaben zum Zeitraum in den Abmeldungen der Arbeitgeber führen zu Überschneidungen. Denn die Krankenkassen melden ebenfalls den Zeitraum des Krankengeldbezugs eines Versicherten. Folglich überschneidet sich der Meldezeitraum des Arbeitgebers mit der Meldung der Krankenkasse zum Krankengeldbezug. Das führt zu Klärungsaufwand, worauf aktuell die Deutsche Rentenversicherung Bund hinweist.

Und dass es keine Einzelfälle sind, belegen die Zahlen: Nach Auswertung der Rentenversicherungsträger gehen jährlich über 40.000 Abmeldungen mit dem Abgabegrund 34 und Arbeitsentgelt 0 EUR ein, die einen weitaus längeren Meldezeitraum als einen Monat aufweisen.

Abmeldegrund 34 auch bei anderen Entgeltersatzleistungen

Neben dem im Beispiel genannten Krankengeld gibt es weitere Entgeltersatzleistungen, die eine Abmeldung mit GD 34 erforderlich machen, sofern hierdurch die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterbrochen und danach nicht wieder aufgenommen wird. Hierzu gehören beispielsweise Verletztengeld, Übergangsgeld oder auch Elterngeld.

Fehlerprüfung für den Abgabegrund 34

Eine Lösung des Problems wäre, Überschneidungen von Meldungen gar nicht erst entstehen zu lassen. Dazu ist in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.9.2013 unter TOP 5 ein Beschluss gefasst worden: Die fehlerhaften Meldungen werden ab dem 1.6.2014 durch eine Fehlerprüfung bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen abgewiesen.

Meldegrund 34 geht auch mit Arbeitsentgelt

Die fehlerhaften Zeitraumangaben in den Abmeldungen der Arbeitgeber entstehen möglicherweise, weil es Sachverhalte gibt, in denen zu Recht der gesamte Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres in der Abmeldung mit GD 34 anzugeben ist. Allerdings können dies nur Fälle sein, in denen in der Abmeldung ein Arbeitsentgelt anzugeben ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt.

Praxis-Beispiel: Beginn der Beschäftigung ist am 1.1.2013. Vom 1.6. bis 31.8.2013 wird unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen, die Beschäftigung endet dann am 31.8.2013.

Lösung: Es ist eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2013 zu erstellen.

Grauzone im Meldeverfahren abgedeckt

Die "Beschäftigungsfiktion" von einem Monat umfasst die Zeit vom 1.6. bis 30.6.2013. Allerdings ist in der Abmeldung mit GD 34 dennoch der gesamte Zeitraum der Beschäftigung vom 1.1. bis 30.6.2013 mit dem vor dem unbezahlten Urlaub erzielten Arbeitsentgelt anzugeben. Warum?

Dieser Sachverhalt deckt im Meldeverfahren eine "Grauzone" ab. Man hat sich sich auf diese (Not-)Lösung verständigt, weil es schlichtweg keine andere Entgeltmeldung gibt, mit der das Arbeitsentgelt vor dem unbezahlten Urlaub gemeldet werden kann.


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