Elektronische Beantragung einer Zahlstellennummer
Die Gewährung einer Betriebsrente ist bei gesetzlich Krankenversicherten gegenüber der Krankenkasse zu melden. Diese prüft, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen sind und meldet der Zahlstelle die entsprechenden Informationen. Für dieses Zahlstellen-Meldeverfahren ist ein eindeutiges Ordnungskriterium erforderlich: die Zahlstellennummer.
Beantragung auf elektronischem Wege direkt beim GKV-Spitzenverband
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beantragung einer Zahlstellennummer nicht mehr mit einem Vordruck bei der Krankenkasse, sondern auf elektronischem Wege direkt beim Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erfolgen. Auf Grund der schrittweisen Umsetzung der Neuregelung verbleibt es im Jahr 2017 zunächst beim Papierantrag, der weiterhin an die Krankenkasse zu senden ist.
Antragsannahme und Vergabe ab 1. Januar 2017 durch die ITSG
Bislang wurden die Anträge auf Vergabe einer Zahlstellennummer von den Krankenkassen entgegengenommen und an den AOK-Bundesverband weitergeleitet. Dieser vergab auf Grundlage einer Zahlstellendatei die Zahlstellennummern. Die dem GKV-Spitzenverband nun übertragene gesetzliche Aufgabe wird von der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) umgesetzt.
Startschuss zunächst mit bisherigen Spielregeln
Zum Jahreswechsel wird sich für die Zahlstelle (fast) nichts ändern. Nach wie vor kann die Zahlstellennummer mit dem bekannten Vordruck bei der Krankenkasse des Versorgungsbeziehers beantragt werden. Der Vordruck ist unter www.gkv-datenaustausch.de abrufbar.
Vergabe der Zahlstellennummer durch die ITSG
Die Krankenkassen leiten eingehende Anträge der Zahlstellen auf Vergabe einer Zahlstellennummer ab dem 1. Januar 2017 an die ITSG, die den Antrag prüft und die Zahlstellennummer vergibt. Die Zahlstelle erhält demnach ab nächstem Jahr nicht mehr vom AOK-Bundesverband, sondern von der ITSG ein entsprechendes Schreiben, auf dem die Zahlstellennummer und Ansprechpartner für Rückfragen zur Vergabe angegeben sein werden.
Geräuschloser Übergang der Vergabe
Bereits gestellte Anträge werden noch bis Ende Dezember von den Krankenkassen an den AOK-Bundesverband weitergeleitet, der quasi bis Silvester die Anträge bearbeitet und Zahlstellennummern vergibt. Danach erfolgt die Bearbeitung bereits gestellter Anträge durch die ITSG.
Elektronischer Antrag in einer Ausbaustufe
Zur Umsetzung der vom Gesetzgeber geforderten elektronischen Beantragung werden im Jahr 2017 die entsprechenden Weichen gestellt. Konkrete Lösungsansätze zur möglichen Umsetzung sind bereits formuliert, müssen jedoch noch auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden. Denkbar ist ein Webportal, auf dem sich die Zahlstelle registrieren kann. Nach erfolgreicher Registrierung wäre die Beantragung der Zahlstellennummer möglich. Über dieses Webportal könnten auch die Stammdaten durch die Zahlstelle gepflegt werden.
Beschreibung des Verfahrens in den Grundsätzen zum Zahlstellen-Meldeverfahren
Die schrittweise Umsetzung der gesetzlichen Neuregelungen zur Beantragung und Vergabe einer Zahlstellennummer ist in den Grundsätzen zum Zahlstellen-Meldeverfahren vom 7. September 2016 in der Fassung ab dem 1. Januar 2017 aufgenommen worden. Die Grundsätze sind vom Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit am 25. November 2016 genehmigt worden.
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
10.587
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
7.1951
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
6.475
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.124
-
Midijob: Neue Formeln ab 1. Januar 2025
5.268
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
4.504
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
4.473
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.453
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
4.4492
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
4.022
-
Steuerliche Behandlung der bKV
13.01.2025
-
Pflegeversicherung: Digitales Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder
07.01.2025
-
Insolvenzgeld 2025: höherer Umlagesatz
02.01.2025
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Januar wählen
02.01.2025
-
Zuzahlungen für Urlaubsfahrten können nicht von der 1-Prozent-Regelung abgezogen werden
27.12.2024
-
Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
23.12.2024
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024