Minijob oder kurzfristig: Aushilfen zur Weihnachtszeit versichern

Ob Weihnachtsgeschäft oder Inventur: Weihnachtszeit und Jahreswechsel bringen in vielen Branchen Mehrarbeit mit sich; die Nachfrage nach Aushilfen ist groß. Nachteile für die Aushilfe oder den Arbeitgeber sind vermeidbar, wenn die Sozialversicherung bei Beschäftigungsbeginn richtig beurteilt wird.

Für Aushilfstätigkeiten, wie z. B. das Einpacken von Geschenken, die Paketauslieferung, den Weihnachtsbaumverkauf oder die Standbetreuung auf dem Weihnachtsmarkt, ist grundsätzlich jede Aushilfe willkommen.

Wir stellen Ihnen die Beschäftigungsformen vor, die sich aus Sicht der Sozialversicherung anbieten und zeigen auf, worauf Sie achten sollten.

Die Aushilfe wird nur begrenzte Zeit benötigt? Lösung: kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt - unabhängig von der Höhe des gezahlten Entgelts - vor, wenn sie von vornherein auf längstens 2 Monate (Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen) bzw. 50 Arbeitstage (Arbeitswoche unter 5 Tagen) innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist. Bereits in der Vergangenheit seit Jahresbeginn zurückgelegte Beschäftigungszeiten sind hierbei zu berücksichtigen. Unschädlich sind Minijobs  – diese werde nicht angerechnet.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei und bei der Minijob-Zentrale zu melden.

Für kurzfristig Beschäftigte sind lediglich

  • die Umlage U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung),
  • die Umlage U2 (Mutterschaft)und
  • die Insolvenzgeldumlage

an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Vorsicht Berufsmäßigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung (mit einem (anteiligen) monatlichen Entgelt von mehr als 450 EUR) ist ausgeschlossen, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist. Als berufsmäßig beschäftigt gelten insbesondere Personen,

  • die arbeitssuchend gemeldet sind,
  • die sich für die Aushilfstätigkeit in ihrer Hauptbeschäftigung unbezahlten Urlaub genommen haben oder
  • die sich aufgrund der Hauptbeschäftigung in Elternzeit befinden.

Berufsmäßig beschäftigte Aushilfen sind als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse zu melden.

Bei Schülern, Studenten, Rentnern oder Hausfrauen ist hingegen grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit anzunehmen.

Die Aushilfe erhält ein Entgelt bis 450 EUR? Lösung: Minijob

Ist eine kurzfristige Beschäftigung, z. B. wegen Überschreitung der Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen, nicht möglich und beträgt das Entgelt regelmäßig im Monat bis zu 450 EUR, kann die Aushilfe auch im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.

Für Minijobber sind in der Regel Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen U1 und U2 sowie Insolvenzgeldumlage und die einheitliche Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale zu zahlen. 

Aber Vorsicht: Ist die Beschäftigung auf weniger als 30 Kalendertage befristet, ist die zulässige Entgeltgrenze zu reduzieren (z. B. 20 Kalendertage: 450 EUR : 30 x 20 = 300 EUR). Wird die (anteilige) Entgeltgrenze überschritten, handelt es sich um eine mehr als geringfügige Beschäftigung, die bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist.

Studiert die Aushilfe? Lösung: Werkstudentenregelung

Studenten, die weder kurzfristig noch geringfügig entlohnt beschäftigt sind, sind bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden als sogenannte „Werkstudenten“ bei der Krankenkasse zu melden.

Für Werkstudenten fallen neben den vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen nur Rentenversicherungsbeiträge an, die grundsätzlich hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen sind.

Praxistipp: Einstellungsfragebogen verwenden

Für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung einer Aushilfsbeschäftigung muss die Aushilfe u. a. nach dem Status und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden, der von der Aushilfe auszufüllen und dann zwingend zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.