Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.
Mangels funktionsfähiger elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind die auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bzw. auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.