Gehört die Darlehensgewährung nicht zur Produktpalette des Arbeitgebers, zum Beispiel bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, bemisst sich der geldwerte Vorteil nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem üblichen Endpreis und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist.
Marktüblicher Zinsssatz als Bewertungsmaßstab
Bei Arbeitgeberdarlehen entspricht der "übliche Endpreis" dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen, sog. Maßstabszinssatz. Ein üblicher Endpreis kann sich dabei aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort für ein vergleichbares Darlehen ergeben.
Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn hinsichtlich
- Kreditart (zum Beispiel Wohnungsbaukredit, Konsumenten-/Ratenkredit, Überziehungskredit),
- Laufzeit,
- Dauer der Zinsfestlegung und
- Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung
im Wesentlichen Übereinstimmung besteht. Die Einordnung des jeweiligen Darlehens (Kreditart) richtet sich allein nach dem tatsächlichen Verwendungszweck. Zur Ermittlung des üblichen Endpreises ist vom marktüblichen Zinssatz ein Bewertungsabschlag in Höhe von vier Prozent vorzunehmen.
Bewertung mit dem günstigsten Marktpreis zulässig
Alternativ kann der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen angesetzt werden, zum Beispiel Internetangebote von Direktbanken - dann kommt aber der vierprozentige Bewertungsabschlag nicht zur Anwendung.
Vereinfachungsregelung: Bundesbankstatistik nutzen
Aus Vereinfachungsgründen können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Hier gibt es auch noch den Vier-Prozent-Bewertungsabschlag.
Zinsersparnis rechnet zu den Sachbezügen
Zinsersparnisse aus einem Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu günstigeren Konditionen als am Markt üblich gewährt, stellen einen Sachbezug dar. Dagegen handelt es sich um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer das Darlehen bei einer Bank oder einem Dritten aufnimmt und der Arbeitgeber die marktüblichen Zinsen teilweise oder ganz übernimmt (Zinszuschuss). Die Abgrenzung zwischen Bar- bzw. Sachlohn hat Bedeutung wegen der Anwendung der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze
Praxisbeispiel zur Ermittlung des geldwerten Vorteils
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhält im März 2015 ein Arbeitgeberdarlehen von 30.000 Euro zu einem Effektivzinssatz von zwei Prozent jährlich. Die Laufzeit beträgt vier Jahre mit monatlicher Tilgungsverrechnung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen. Der bei Vertragsabschluss im März 2015 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren veröffentlichte Effektivzinssatz beträgt 4,71 Prozent (Erhebungszeitraum Januar 2015).
Ergebnis: Nach Abzug des pauschalen Abschlags von vier Prozent ergibt sich ein Maßstabszinssatz von 4,52 Prozent (Ansatz von zwei Dezimalstellen – ohne Rundung). Die Zinsverbilligung beträgt somit 2,52 Prozent (4,52 Prozent abzüglich zwei Prozent). Danach ergibt sich im März 2015 ein Zinsvorteil von 63 Euro (2,52 Prozent von 30.000 Euro mal ein Zwölftel). Dieser Vorteil ist – da die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze überschritten ist – lohnsteuerpflichtig. Der Zinsvorteil ist jeweils bei Tilgung des Arbeitgeberdarlehens für die Restschuld neu zu ermitteln.
Hinweis: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19. Mai 2015 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009. Der neue Erlass ersetzt die Schreiben vom 15. April 1993, Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 68/93 sowie das Schreiben vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009, und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.