Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlässt. Etwaige Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer erhält, sind als Arbeitslohn zu beurteilen. Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 Euro sind lohnsteuerlich allerdings unbeachtlich.
Zinsvorteile aus Darlehen, die der Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer gewährt, gehören als Sachbezug grundsätzlich zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Freigrenze gilt für kleinere Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 Euro, die lohnsteuerlich und daher auch beitragsrechtlich ohne Bedeutung sind.
Darlehen an Arbeitnehmer: Prüfung der 2.600-Euro-Freigrenze
Für die Prüfung dieser Freigrenze ist die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Mehrere vom Arbeitgeber getrennt gewährte Darlehen sind hierbei zusammenzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Zwecken und Konditionen sie vom Arbeitgeber hingegeben wurden.
Was nicht als Arbeitgeberdarlehen zählt
Vorschüsse auf Reisekosten sowie vorschüssig gezahlter Auslagenersatz sind keine Arbeitgeberdarlehen. Ebenso wenig wie Lohnabschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse, wenn lediglich von den ursprünglich vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohns abgewichen und kein Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Allerdings stellen Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der entsprechenden Richtlinien der Länder gewährt werden, Arbeitgeberdarlehen dar.
Arbeitgeberdarlehen über 2.600 Euro
Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 Euro, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz gewährt - sog. Maßstabszinssatz.
Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers
Die Ermittlung der steuerpflichtigen Zinsvorteile muss vom Arbeitgeber dokumentiert und als Beleg zum Lohnkonto genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind sie diesem formlos mitzuteilen.
Berechnung der steuerpflichtigen Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen
Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zu unterscheiden zwischen:
- Arbeitgebern die kein "Finanzunternehmen" sind: In diesen Fällen ist der Zinsvorteil des Arbeitnehmers nach § 8 Absatz 2 EStG zu bewerten - Regelfall -. Zum Beispiel der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
- Arbeitgebern die ein "Finanzunternehmen" sind: Hier ist zu bewerten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG mit Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Zum Beispiel der Bankangestellte erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
Hinweis: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19. Mai 2015 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009. Der neue Erlass ersetzt die Schreiben vom 15. April 1993, Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 68/93 sowie das Schreiben vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009, und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.