Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine Bank oder "Finanzunternehmen", bemisst sich der geldwerte Vorteil grundsätzlich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegebenen Effektivzinssatz und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Abweichungen sind möglich - insbesondere sind am Ende von Verkaufsverhand-lungen durchschnittlich gewährte Preisnachlässe zu berücksichtigen. Der Bewertungsabschlag von vier Prozent ist stets vorzunehmen.
Konditionen vergleichbarer Darlehen maßgeblich
Für die Frage, ob ein vergleichbares Darlehen vorliegt, ist auf den Verwendungszweck (Wohnungsbaukredit, Konsumenten-/Ratenkredit, Überziehungskredit) sowie die Konditionen (Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) abzustellen.
Berücksichtigung des Rabattfreibetrages von 1.080 Euro
Der aus der Darlehensgewährung resultierende Zinsvorteil ist steuerfrei, soweit die aus dem Dienstverhältnis insgesamt stammenden Vorteile den Betrag von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigen
Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden
Nach der inzwischen von der Verwaltung übernommenen Rechtsprechung besteht bei der Bewertung von Rabatten auf arbeitgebereigene Dienstleistungen ein Wahlrecht: Der geldwerte Vorteil kann auch mit dem günstigsten Marktpreis, dann aber ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag bewertet werden. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Mai 2013 zur Bewertung von Sachbezügen ist insoweit auch auf Arbeitgeberdarlehen anwendbar.
Wichtig: Die Ausübung dieses Wahlrechts ist für Arbeitgeber nicht verpflichtend und bietet sich insbesondere im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung an.
Erleichterte Aufzeichnungen für Kreditinstitute
Darüber hinaus enthält die Verwaltungsanweisung weitere Aufzeichnungserleichterungen für Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich der Konto- und Depotführung für Mitarbeiter.
Hinweis: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 19. Mai 2015 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009. Der neue Erlass ersetzt die Schreiben vom 15. April 1993, Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 68/93 sowie das Schreiben vom 1. Oktober 2008, Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009, und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.