Rahmenvereinbarung über mehrere Jahre kann kurzfristig sein

Das BSG hat in einem Urteil die Grundsätze für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung aufgestellt und die Unterschiede deutlicher aufgezeigt als bisher. Die Abgrenzung einer regelmäßigen von einer gelegentlichen Beschäftigung wird damit verständlicher.

Nun ist es klar: Eine Rahmenvereinbarung, die über mehrere Jahre hinweg besteht, kann unter besonderen Bedingungen auch die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen. Eine Befristung der Beschäftigung auf längstens zwölf Monate ist nicht mehr erforderlich, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird.

Definition der kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie

  • im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (ab 1.1.2015: 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage) nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder vertraglich begrenzt ist und
  • nicht berufsmäßig

ausgeübt wird. Im Gegensatz zur geringfügig entlohnten Beschäftigung ist sie nicht auf Dauer bzw. regelmäßige Wiederkehr angelegt, sondern wird nur gelegentlich ausgeübt.

Regelmäßige Beschäftigung

Eine regelmäßige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. In diesem Fall liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.

Beispiel

Ein hauptberuflich beschäftigter Buchhalter wird ab 1.1.2015 für die Erstellung des Monatsabschlusses jeweils an den letzten 4 Arbeitstagen im Monat in einem Betrieb angestellt. Die Beschäftigung ist nicht befristet.

Die Beschäftigung wird regelmäßig ausgeübt, weil die Arbeitseinsätze vorhersehbar über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen sollen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt trotz Nichtüberschreitens der Zeitdauer von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht vor.

Gelegentliche Beschäftigung

Eine gelegentliche Beschäftigung liegt vor, wenn es an der hinreichenden Planbarkeit, Vorhersehbarkeit und Häufigkeit der einzelnen Arbeitseinsätze fehlt. Gelegentlich ist eine Beschäftigung also dann, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze in unterschiedlichen Monaten, zu unterschiedlichen Anlässen und von der Anzahl der jeweiligen Arbeitstage her ohne erkennbares Schema erfolgen. Dies setzt aber auch voraus, dass der Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers nicht systematisch und strukturell darauf angelegt ist, auf Aushilfskräfte im Sinne eines Arbeitspools zurückzugreifen. Auftragsspitzen werden somit grundsätzlich mit dem Stammpersonal erledigt.

Beispiel

Ein Student vereinbart ab 1.1.2015 mit einem Postzusteller, dass er als Aushilfe grundsätzlich immer dann einspringt, wenn sich unerwartet Auftragsspitzen bzw. Personalengpässe ergeben, die nicht mit dem Stammpersonal erledigt werden können. Weitere Absprachen, wie z. B. über die Anzahl der Arbeitstage, werden nicht getroffen.

Die Beschäftigung wird gelegentlich und somit kurzfristig ausgeübt, sofern die Arbeitseinsätze 70 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Die Tatsache, dass die Beschäftigung zeitlich nicht befristet ist, ist unerheblich.

(BSG, Urteil v. 07.05.2014, B 12 R 5/12 R)


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