Ausnahmefall: Arbeitsstätte in arbeitgeberfremder Einrichtung

Im Urteilsfall war eine Polizeiangestellte als Fluggastkontrollkraft im Bereich der Terminals auf einem Flughafen tätig. Vor und nach Beginn ihres Dienstes suchte sie regelmäßig die Inspektion der Polizei auf, um ihre private Kleidung gegen Dienstkleidung auszutauschen und die Stempeluhr als Zeichen ihres Dienstbeginns zu betätigen. Zudem diente die Inspektion der Klägerin und ihren Kollegen als Treffpunkt für den Transfer mit dem Dienstfahrzeug zum eigentlichen Tätigkeitsort im Bereich der Terminals. Die Arbeitnehmerin hatte eine Behandlung der Tätigkeit am Flughafen als Auswärtstätigkeit angestrebt.
Das Finanzgericht hingegen sah den Bereich des Flughafens, der die Terminals umfasst, als regelmäßige Arbeitsstätte an und versagte daher einen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen.
Die Inspektion der Polizei in der Nähe des Flughafens sei nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, weil die Klägerin berufliche Tätigkeiten dort allenfalls in ganz untergeordnetem Umfang ausgeübt habe. Insoweit liegt das Urteil auf der Linie des Bundesfinanzhofs, der die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte an den Mittelpunkt der Tätigkeit anknüpft (vgl. BFH, Urteil vom 17.6.2010, VI R 35/08, BStBl 2010 II S. 852 und BFH, Urteil vom 9.6.2011, VI R 36/10, BStBl 2012 II S. 36).
Regelfall: Betriebliche Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
Liegt dieser Tätigkeitsmittelpunkt jedoch nicht in einer Einrichtung des Arbeitgebers, sondern in einer ortsfesten Einrichtung eines Dritten (z. B. bei einem Kunden), wird hierdurch keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Dritten begründet, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses mit wechselnden Tätigkeitsstätten rechnen muss. Dies gilt nach dem letzten Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt wird (im Urteilsfall immerhin 20 Jahre - vgl. BFH, Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11, BStBl 2013 II S. 169).
In Ausnahmefällen kann betriebliche Einrichtung eines Kunden zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden
Im Urteilsfall lag jedoch eine Sonderkonstellation vor: Zwar befand sich im Bereich der Terminals selbst kein Stützpunkt der Polizei. Allerdings lag die Inspektion der Polizei lediglich etwa 500 m vom Terminalbereich entfernt und damit in dessen unmittelbarer Nähe. Zum anderen befand sich die Polizeiinspektion selbst ebenfalls auf dem Flughafengelände. Damit konnte sich die Klägerin auf eine dauerhafte Tätigkeit im Bereich des Flughafens einstellen.
Praxistipp: Trotz des Urteils können Arbeitgeber auch bei einem längerfristigen Einsatz von Arbeitnehmern in einer arbeitgeberfremden Einrichtung - insbesondere bei Kunden - weiterhin regelmäßig von einer Auswärtstätigkeit ausgehen. Ein steuerfreier Ersatz von Spesen bleibt in diesen Fällen weiterhin möglich.
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.12.2012, 11 K 2001/11)
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