Keine Reisekosten für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb

Auch bei Auszubildenden stellt sich die Frage, ob der Ausbildungsbetrieb ein fester Arbeitsplatz und damit eine sog. erste Tätigkeitsstätte ist (früher: regelmäßige Arbeitsstätte). Wenn ja kann für die Fahrten zum Betrieb nur die Entfernungspauschale angesetzt werden, Arbeitgebererstattungen sind steuerpflichtig. Handelt es sich hingegen um eine Auswärtstätigkeit kann die Kilometerpauschale von 0,30 EUR für die Hin- und nochmals für die Rückfahrt als Werbungskosten angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Ausbildungsbetrieb als regelmäßige Tätigkeitsstätte
In einem aktuellen Urteilsfall hat sich der Bundesfinanzhof (unter Berücksichtigung der Rechtslage bis 2013) mit dieser Thematik beschäftigt.
Nach seinem Urteil stellte Ausbildungsbetrieb eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar, der der Azubi durch seinen Ausbildungsvertrag zugeordnet ist und in der er über einen längeren Zeitraum - jedenfalls für die gesamte Dauer seines Ausbildungsverhältnisses – fortdauernd und immer wieder seine durch den Ausbildungscharakter geprägte berufliche Leistung gegenüber seinem Arbeitgeber zu erbringen hatte. Die Ausbildung im Ausbildungsbetrieb bildete auch den Kern des gesamten Ausbildungsverhältnisses, so dass sich der Ausbildungsbetrieb als ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte.
Steuerliches Reisekostenrecht 2014
Eine solche dauerhafte Zuordnung zum Ausbildungsbetrieb, wie sie im Urteilsfall und wohl auch in den meisten anderen Ausbildungsverhältnissen vorgenommen wird, führt im ab 2014 geltenden Recht ebenfalls zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb. Fahrtkostenerstattungen sind damit steuerpflichtig.
Praxistipp |
Will der Arbeitgeber den Auszubildenden trotzdem eine Vergünstigung zukommen lassen, kommt eine Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % bis zur Höhe der Entfernungspauschale und eine eventuelle Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in Betracht. Das geht zwar auch für Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln, hier könnte aber die steuerfreie Gewährung eines Jobtickets im Rahmen der 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge die günstigere Alternative sein. |
Hinweis: Das Gericht widerspricht der vielfach verbreiteten Auffassung, dass ein Ausbildungsdienstverhältnis allein deshalb als nicht dauerhaft anzusehen sei, weil es üblicherweise auf zwei bis vier Jahre befristet ist.
Das gilt umso mehr im ab 2014 geltenden neuem Recht. Danach ist von einer dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte auch dann auszugehen, wenn der Mitarbeiter "für die Dauer des Dienstverhältnisses" an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Endet also das Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung wieder, ist diese Voraussetzung trotzdem erfüllt.
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen III R 60/13)
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