Rolle rückwärts im Datenaustausch für Kinderkrankengeld
Durch die Einführung der Version 7 des Datenaustauschs bei Entgeltersatzleistungen sollte insbesondere die Übermittlung der Verdienstangaben für das Kinderkrankengeld ab dem 1. Januar 2015 einfacher und das Vorerkrankungsverfahren verbessert werden. Durch die kurzfristige gesetzliche Änderung der Berechnung des Kinderkrankengelds kommen aber nun einige Änderungen nur für Freistellungszeiträume vor dem 1. Januar 2015 zum Tragen. Bis zur endgültigen erneuten Anpassung des Datensatzes muss sogar ein Ersatzverfahren für das Kinderkrankengeld genutzt werden.
Warum wird umgestellt?
Mit dem aktuellen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wird das Pflegeunterstützungsgeld eingeführt. Basis der Berechnung ist das Kinderkrankengeld. Um beide Leistungen möglichst transparent zu berechnen, wird in diesem Zusammenhang gleichzeitig auch die Berechnungsgrundlage des Kinderkrankengeldes angepasst, welche nunmehr für alle Fälle mit einem Freistellungszeitraum ab dem 1.1.2015 zu berücksichtigen ist.
Notwendige Anpassung des Datensatzes
Da sich nicht die Höhe des Kinderkrankengeldes, sondern die Berechnungsgrundlage ändert, können die bisher im Datensatz vorgesehenen Informationen nicht mehr genutzt werden, um die Berechnung durch die Krankenkassen zu ermöglichen.
Problem kurzfristige Umstellung
Schon bei der Erstellung der Version 7 des Datensatzes hatten alle Verfahrensbeteiligten die Meinung vertreten zukünftig auf unnötige Reservefelder verzichten zu können. Der Datensatz sollte möglichst klein und übersichtlich gestaltet werden. Hintergrund dieser Entscheidung war die Erwartung an die Politik, bei zukünftigen gesetzlichen Regelungen die mittlerweile bekannten Umsetzungsfristen zu berücksichtigen. Dass dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt war, hat der Gesetzgeber nunmehr bei der Änderung des Kinderkrankengeldes eindeutig bewiesen. Die am 4. Dezember 2014 beschlossene gesetzliche Änderung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft, ohne jede Rücksicht auf die benötigten Umsetzungsfristen in den elektronischen Verfahren, obwohl der Gesetzgeber die Sozialversicherungsträger und Arbeitgeber zur Nutzung von Datenaustauschverfahren gesetzlich verpflichtet.
Ersatzverfahren mit Papierbescheinigung
Um trotzdem ein Meldeverfahren sicherzustellen, haben die Krankenkassen für die Zeit bis zur Einführung einer neuen Version 8 des Datenaustauschs eine Papierbescheinigung erstellt. Hierauf soll nun zurückgegriffen werden. Eine kurzfristige Sicherstellung im Rahmen des Datenaustausches scheint nicht möglich, weil weder die Zeit noch entsprechende Reservefelder für eine einheitliche Umsetzung im Datensatz vorhanden sind. Für die Dauer des Ersatzverfahrens werden entsprechende Meldungen der Arbeitgeber für Freistellungszeiträume ab 1. Januar 2015 daher abgewiesen werden.
Ausgangsbasis
Die wichtigste gesetzliche Änderung in diesem Zusammenhang ist die Umstellung der Berechnungsbasis. Die Arbeitgeber haben künftig nicht mehr das vor der Freistellung regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt, sondern das tatsächlich während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt zu bescheinigen.
Die Formulierung war zwar gut gedacht und scheint auf den ersten Blick einfach umzusetzen, jedoch liegt hier wieder der Teufel im Detail. So ist die Berechnung bei einem gleichbleibendem Monats- oder Stundenlohn tatsächlich unproblematisch. Kommen jedoch variable Arbeitsentgeltsbestandteile wie zum Beispiel Provisionen oder Stücklohn ins Spiel, stellt man sich schnell die Frage, wie hier die ausgefallenen Werte ermittelt werden sollen.
Neue Verdienstbescheinigung
Um möglichst klar die unterschiedlichen Fallgestaltungen und deren Meldeanforderungen darzustellen, wurde der Erläuterung in der Verdienstbescheinigung deshalb hierzu eine längere Passage gewidmet. Werfen Sie jetzt bereits eine Blick auf die "Neue Entgeltbescheinigung".
Verzögerte Meldung und Leistungsgewährung
Doch die neue Berechnungsgrundlage hat praktisch auch negative Auswirkungen für die Versicherten. So führt die höhere Transparenz der Leistung zu einer verzögerten Meldung der Arbeitgeber und damit auch Leistungsgewährung durch die Krankenkassen. Konnte bisher der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt kurz nach der Freistellung des Arbeitnehmers bescheinigen, so wird dies nun erst nach Abrechnung und damit tatsächlicher Kürzung des Arbeitsentgeltes möglich sein. Auch kann es bei monatsübergreifenden Freistellungen zu mehreren Verdienstbescheinigungen und damit Teilzahlungen kommen, weil die Freistellung in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fällt.
Ausreichende Vorlaufzeit von Vorteil
So scheinen die gesetzlichen Änderungen durch die kurzfristige Einführung vorerst allen Verfahrensbeteiligten mehr Probleme zu bereiten als zu beseitigen. Bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber dies als mahnendes Beispiel wahrnimmt zukünftig keine gesetzlichen Änderungen ohne ausreichende Vorlaufzeit einzuführen.
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