RV-BEA: Zusätzliche Informationen im Meldeverfahren

Das neue Verfahren RV-BEA schreitet mit großen Schritten voran. Bevor es losgeht, muss im Meldeverfahren eine Erweiterung vorgenommen werden, um die maschinelle Anforderungen von Entgeltdaten durch die Rentenversicherungsträger richtig adressieren zu können.

Mit dem neuen Verfahren RV-BEA (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen) können Arbeitgeber die für eine Leistungsgewährung erforderlichen Daten künftig auf maschinelle Anforderung der Datenstelle der Rentenversicherung aus dem Abrechnungsprogramm übermitteln, sofern die Software dies unterstützt. Damit die Rentenversicherung die maschinelle Anforderung in allen Fällen richtig adressieren kann, wird im Meldeverfahren das neue Ordnungskriterium „RV-Absendernummer“ zum 1. Januar 2018 eingeführt.

Unterschiedliche Empfänger von maschinellen Anforderungen

Im Meldeverfahren gibt es unterschiedliche Absender von Meldungen, die im RV-BEA-Verfahren als Empfänger maschineller Anforderungen in Frage kommen:

  • der Beschäftigungsbetrieb (Betriebsnummer Verursacher),
  • der Steuerberater oder Abrechnungsdienstleister (Betriebsnummer Abrechnungsstelle) oder
  • ein Rechenzentrum (Absendernummer).

Überdies gibt es in Sonderfällen ein weiteres Ordnungsmerkmal zur Identifizierung des Absenders: Soweit der Arbeitgeber mit mehreren Abrechnungssystemen meldet, muss ab 1. Januar 2018 eine gesonderte Absendernummer verwendet werden.

Absender wird auf dem Weg zur Rentenversicherung überschrieben

Bis auf die neue gesonderte Absendernummer können alle Absender bereits heute in der Meldung abgebildet werden. Die Sache hat allerdings einen Haken. Das Feld zur Angabe des Absenders wird auf dem Weg zur Deutschen Rentenversicherung überschrieben, da bei der Weiterleitung nicht mehr der Arbeitgeber, sondern folgerichtig die Krankenkasse Absender der Meldung ist. Insoweit fehlt der Rentenversicherung für das Verfahren RV-BEA der Adressat für die maschinelle Anforderung.

Doppelte Angabe des Absenders ab dem 1. Januar 2018

Nach Abwägung mehrerer Lösungen erschien es am sinnvollsten, dass in den Meldungen der Absender künftig doppelt eingetragen wird. Einmal, um sich wie bisher als Absender im regulären Meldeverfahren zu identifizieren (Absendernummer), und zusätzlich, um sich als Absender und möglicher Empfänger für maschinelle Anforderungen im Verfahren RV-BEA zu identifizieren (RV-Absendernummer).

Datenstelle der Rentenversicherung: Vollständige Informationen

Durch diese doppelte Angabe wird erreicht, dass die Rentenversicherung wie bisher die Information über den aktuellen Absender der Meldung erhält (Krankenkasse) und zusätzlich Kenntnis über den ursprünglichen Absender für das Verfahren RV-BEA hat (z. B. Arbeitgeber oder Steuerberater). Dieser Adressat ist der Empfänger maschineller Anforderungen, sofern der Arbeitgeber das RV-BEA-Verfahren nutzt.

Keine Unterscheidung zum tatsächlichen Nutzen

Nach bisherigen Planungen wird bei der zusätzlichen Angabe der RV-Absendernummer nicht unterschieden, ob der Arbeitgeber das Verfahren RV-BEA tatsächlich nutzt oder der Rentenversicherungsträgers aufgrund eines Leistungsantrages Entgeltdaten benötigt. Vorgesehen ist, dass die RV-Absendernummer in jeder Meldung anzugeben ist.

Ergebnis der Besprechung vom 8. März 2017

Die Erweiterung des Meldeverfahrens um die RV-Absendernummer haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Besprechung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 8. März 2017 unter TOP 2 beschlossen. Die Veröffentlichung ist für Mitte April geplant.


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