Sachbezug: Versandkosten sind geldwerter Vorteil

In die für Sachbezüge anzuwendende 44 Euro-Freigrenze sind nach einem neuen Finanzgerichtsurteil Versand- und Verpackungskosten einzubeziehen.

Monatlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

Überschreiten der 44-Euro-Grenze

Im Urteilsfall (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2016, 10 K 2128/14) betrieb der Arbeitgeber eine Spedition. Er hatte seinen Mitarbeitern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte dem Arbeitgeber hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und sogenannte "Handlingskosten" von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung. Weil damit die Freigrenze von 44 Euro im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

Geldwerter Vorteil wurde bejaht

Der Arbeitgeber machte geltend, die Übernahme der Versand- und Handlingskosten führe bei den Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

Das sieht das Finanzgericht in seinem nun veröffentlichten Urteil anders. Die Versand- und Handlingskosten sind nach seiner Auffassung in die Bewertung der Sachbezüge und damit auch in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro (brutto) mit einzubeziehen. 
Der dem Mitarbeiter gewährte Vorteil liege nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleitung. 
Der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Mitarbeiter nach Hause sei eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung. 
Der Versand habe einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (Deutsche Post oder privater Postdienstleister) kostenpflichtig ist. 
 


Anschaffungskostenbegriff ist entscheidend

Die Richter begründen diese Sichtweise mit dem allgemeinen Verständnis des Anschaffungskostenbegriffs. Zu den Anschaffungskosten gehörten auch Neben­kosten wie Ausgaben für den Transport des Gegenstandes, dessen Anschaffung sich dementsprechend verteuert. 


Revision beim Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil die Revision (VI R 32/16) zugelassen. Die abschließende Entscheidung des obersten Steuergerichts bleibt mit Spannung abzuwarten. Bis dahin sollten mit der Finanzverwaltung streitige Lohnsteuersachverhalte offengehalten werden.


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