Sondermeldung bei Anwendung der Märzklausel ab 1. Januar 2016
Dass Einmalzahlungen in bestimmten Fällen gesondert zu melden sind, ist nicht einmal neu. Überschreitet eine im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März gezahlte Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen (Märzklausel). Ist die Jahresmeldung bereits erfolgt, ist die Einmalzahlung mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden.
Verkürzte Abgabefrist der Jahresmeldung führt zu vermehrten Sondermeldungen
Bis zum Jahr 2013 hatte diese Sondermeldung kaum Relevanz, da die Jahresmeldung spätestens zum 15.4. abgegeben werden musste. Genug Zeit, um Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt und durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, in der Jahresmeldung zu berücksichtigen. Eine gesonderte Meldung der Einmalzahlung war deshalb oft nicht erforderlich.
Seit dem 1.1.2014 muss die Jahresmeldung spätestens am 15.2. auf den Weg gebracht werden. Das führt häufiger dazu, dass Einmalzahlungen nicht mehr der Jahresmeldung zugeschlagen werden können, sondern gesondert zu melden sind.
Wirkung der rückwirkenden Entgelterhöhung auf abgegebene Meldungen
Richtig kniffelig wird es, wenn sich das laufende und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nach Abgabe der Jahres- und Sondermeldung rückwirkend verändern. Da durch die Stornierung und Neumeldung der Jahresmeldung diese wieder in den Verfügungsbereich des Arbeitgebers gelangt, entsteht die Frage:
Kann die Einmalzahlung im Zuge der Korrektur der Jahresmeldung zugeschlagen werden?
In diesem Fall müsste die Sondermeldung wieder storniert werden.
Oder bleibt die Sondermeldung und ist wie die Jahresmeldung der Höhe nach zu korrigieren?
Abstrakte Klarstellung im Gesetz
Dieses Fragespiel wollte der Gesetzgeber beenden und hat mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz festgelegt, dass ab 1.1.2016 die Einmalzahlung immer gesondert zu melden ist. Allein der Blick in das Gesetz lässt aber den falschen Rückschluss zu. Danach müssten Arbeitgeber bei allen einmalig gezahlten Arbeitsentgelten eine Meldung abgeben.
Doch bei melderechtlichen Neuregelungen ist immer ein Blick in die „Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung“ hilfreich. Diese Verordnung wurde mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz ebenfalls angepasst. Aus der Verordnung wird deutlich, dass sich die neue Meldepflicht nur auf Einmalzahlungen bezieht, die durch Anwendung der Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind.
Sondermeldung von Einmalzahlung nur bei Märzklausel
Ab 2016 ist es also irrelevant, ob die Jahresmeldung bereits gemeldet wurde oder nicht. Die Einmalzahlung ist bei Anwendung der Märzklausel stets gesondert zu melden.
Beispiel:
Abrechnung Januar: am 20.01.2016
Abgabe Jahresmeldung: am 20.01.2016 für den Zeitraum: 01.01. – 31.12.2015
Einmalzahlung im Januar mit Anwendung der Märzklausel
Abgabe Sondermeldung GD 54 am 20.01.2016 für den Zeitraum 01.12. – 31.12.2015
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