Sozialversicherung: Mitarbeiter in Impf- und Testzentren

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Impfzentren, in denen die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgen, gelten besondere Regelungen in der Sozialversicherung. Insbesondere im Hinblick auf die beitragsrechtliche Behandlung der dort gezahlten Vergütungen sind Besonderheiten zu berücksichtigen.

Diese besonderen Regelungen gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der dort angeschlossenen Impfteams. Ebenso finden sie Anwendung auf Beschäftigte in Testzentren einschließlich dort angeschlossener mobiler Testteams, die bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen.

Mitarbeiter in Impfzentren: Beurteilung der Versicherungspflicht

Bei den ausgeübten Tätigkeiten in den Impf- und Testzentren sowie der angeschlossenen mobilen Impf- und Testteams ist in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung der dort tätigen Ärzte sowie des übrigen medizinischen und nicht-medizinischen Personals auszugehen. Bei der Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, gelten die allgemeinen Grundsätze. Die Tätigkeit vollzieht sich wegen der vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen und Handlungsabläufe im Regelfall in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation. Maßgebend sind jedoch immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Keine Beitragspflicht für Einnahmen der Ärzte in Impfzentren

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. 

Besonderheit bei Ärzten in Testzentren

Bei einer Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam sind die Vergütungen nur für den Zeitraum vom 4. März bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Außerdem gilt diese Ausnahmeregelung nicht für Tätigkeiten, die vor dem 4. März 2021 vereinbart wurden.

Keine Übertragung der Regelung auf Dienste von Betriebsärzten

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für die Tätigkeit von mit der Leistungserbringung nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) beauftragten Betriebsärzten und solchen, die in beauftragten überbetrieblichen Diensten von Betriebsärzten tätig sind - unabhängig davon, dass die beauftragten Betriebsärzte und überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten gegebenenfalls an ein bestimmtes Impfzentrum angegliedert sind. Auf Ärzte, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der sie im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 1 AÜG als Verleiher den Betreibern der Impf- oder Testeinrichtungen zur Arbeitsleistung überlässt, sind die Regelungen ebenfalls nicht anzuwenden. Für diese Personenkreise handelt es sich bei der Vergütung jeweils um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Übertragung auf eine freiwillige Krankenversicherung

Besteht für die Vergütung in den vorgenannten Fällen keine Beitragspflicht, gilt dies auch im Hinblick auf eine gegebenenfalls bestehende freiwillige Versicherung des Arztes und der Ärztin.

Sozialversicherung: Regelungen für nicht-ärztliche Mitarbeiter

Für die nicht-ärztlichen Mitarbeitenden in Impfzentren ist eine steuerliche Entlastung vorgesehen. Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, profitieren unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG in den Jahren 2020 und 2021 von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Wer neben dem eigentlichen Beruf direkt an der Impfung beteiligt ist, zum Beispiel in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen (2020: 2.400 Euro; 2021: 3.000 Euro)

Diejenigen, die nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren tätig werden, können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen (2020: 720 Euro; 2021: 840 Euro). 

Diese steuerfreien Einnahmen zählen auch nicht zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt. Rückwirkende Regelungen einer Steuerfreiheit können sich zwar versicherungs- und beitragsrechtlich auswirken, grundsätzlich jedoch nur für zukünftige Zeiträume.


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