KV-Befreiung wirkt nicht auf weiteren Studiengang
Regelmäßig werden Entgeltabrechner bei der Einstellung von Werkstudenten mit der Frage konfrontiert, welche Auswirkungen sich durch die Beschäftigung auf die Kranken- und Pflegeversicherung in der Studenteneigenschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) ergeben. Eine neue Rechtslage ergibt sich nun für im Zusammenhang mit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Das hat zwar keine direkte Auswirkung auf die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Studentenbeschäftigung, sollte aber unbedingt vom Studierenden beachtet werden. Denn es erhöht die Flexibilität auch bezogen auf einen eventuellen Wechsel zwischen GKV und PKV.
Bisherige Regelung
Der GKV- Spitzenverband hat seine Rechtsauffassung zur Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht grundlegend geändert. Bislang galt: Wurde ein Studium beendet, in dem der Studierende von der Versicherungspflicht befreit war, wirkte diese Befreiung auch auf ein zu einem späteren Zeitpunkt neu aufgenommenes Studium fort, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde. Dabei spielte der zeitliche Abstand zwischen beiden Studiengängen keine Rolle.
Befreiung gilt nicht für später aufgenommenes neues Studium
Diese Sachverhalte werden künftig anders beurteilt. Das hat zur Folge, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium generell nicht gilt. Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines neuen Studienganges eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV. Die Befreiungswirkung gilt nur dann noch fort, wenn sich das neue Studium (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) und die damit einhergehende grundsätzliche Versicherungspflicht
• nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder
• nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von höchstens einem Monat eintritt und dieser Zeit kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
Übergangsregelung
Hiernach ist spätestens für neue Zeiten der Versicherungspflicht ab Beginn des Wintersemesters 2012/2013 zu verfahren. Eine hiervon abweichende Verfahrensweise in der Vergangenheit wird nicht beanstandet. Nach der bisherigen Rechtsauffassung fortgewirkte Befreiungen bleiben für die Dauer dieses Versicherungspflichttatbestandes im Wege eines Bestandsschutzes weiter gültig. Auf Antrag des Betroffenen kann hiervon, auch für Zeiten vor dem 1.10.2012, abgewichen werden.
Unterbrechung der Befreiungswirkung
Unverändert gilt aber: Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes im Ausnahmefall Versicherungspflicht in der Krankenversicherung eintritt (z. B. bei einer nicht unter das „Werkstudentenprivileg“ fallenden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung eines von der Versicherungspflicht befreiten Studenten), lebt die Befreiung nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass der Befreiungstatbestand selbst (hier die Studenteneigenschaft aufgrund der Einschreibung an der Hochschule) durchgehend bestanden hat.
(Weitere Informationen finden Sie im BE v. 27.6.2012: GKV Fachkonferenz Beiträge (FKB), TOP 1)
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024
meine Tochter hat im Juli dieses Jahres ihr Bachelor abgeschlossen und am 01.09.2019 beginnt sie ihr Masterstudium.
Sie ist 25 Jahre alt (geb. 09.09.1993) und war waehrend des Bachelor Studiums gesetzlich versichert mit einer studentischen KV.
Sie schreiben in Ihrem Artikel..." Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht aufgrund eines neuen Studienganges eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht und damit die Wahlmöglichkeit zwischen GKV und PKV."
Bei meine Anfrage diesbezueglich bei der jetzigen KV habe ich folgende Antwort bekommen:
..."Sehr geehrte Frau Moaca,
in diesem Fall wechselt Ihre Tochter den Studiengang und die Hochschule, beginnt jedoch nicht erstmals ein Studium. Eine Befreiung ist somit nicht möglich.
Freundliche Grüße
Ich bin etwas verwirt und bitte Sie mir doch die richtige Antwort fuer meinen Fall zu schreiben.
Ich danke Ihnen.
schoenen Gruss,
Cristina Moaca
vielen Dank für Ihren Kommentar. Die Aussage der News hat als rechtliche Grundlage das Besprechungsergebnis der GKV Fachkonferenz Beiträge v. 27.6.2012 (TOP1). Der GKV-Spitzenverband hat diese Aussage in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten v. 6.12.2017 wie folgt wiedergegeben:
Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Dies bedeutet, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V für ein nachfolgendes bzw. späteres Studium grds. keine Wirkung entfaltet. Der erneute Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eröffnet dann erneut ein Befreiungsrecht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der erneute Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule) nahtlos an den bisherigen Befreiungstatbestand anschließt oder nach einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von bis zu einem Monat eintritt. Für die Personenkreise der Praktikanten und zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte gelten die gleichen Grundsätze.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass wir als Verlag dem Rechtsberatungsverbot unterliegen. Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie vom Krankenversicherungsträger oder einem Anwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Haufe Online-Redaktion Personal