Kulanzregelung bei ELStAM-Fehlern
Der Arbeitgeber kann für die Lohnsteuerberechnung für die Dauer von maximal drei Kalendermonaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des jeweiligen Mitarbeiters (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge und Religionszugehörigkeit) zugrunde legen, wenn ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht möglich ist. Als „Störungen“ in diesem Sinne kommen technische Schwierigkeiten des Arbeitgebers bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht. Diese Störungsdefinition legt die Verwaltung aber großzügig aus.
Fehlerhafte ElStAM-Fälle
In letzter Zeit ist es vermehrt dazu gekommen, dass dem Arbeitgeber für Mitarbeiter fehlerhafte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Fallkonstellationen zu benennen:
- aufgrund einer unvollständigen Datenlieferung der Gemeinden entfällt die Ehegattenverknüpfung und die Finanzverwaltung teilt dem Arbeitgeber rückwirkend eine fehlerhafte Steuerklasse mit (z.B. Steuerklasse I statt der bisherigen Steuerklasse III) oder
- durch einen Fehler eines weiteren Arbeitgebers des Arbeitnehmers, der sich unzutreffender Weise als Hauptarbeitgeber anmeldet, wird dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses zu Unrecht die Steuerklasse VI mitgeteilt.
Das kann im Einzelfall zu erheblichen Lohnsteuermehrbelastungen führen. Nach der bundesweit abgestimmten Auffassung der Finanzverwaltung kann der Arbeitgeber aber auch in diesen Fällen für die Dauer von längstens drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers anwenden, obwohl keine „technische Störungen“ im engeren Sinne vorliegen.
Voraussetzung ist, dass die unzutreffenden ELStAM ohne Änderung der persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters und ohne dessen Zutun bereitgestellt werden. Das könnte sich der Arbeitgeber auch vom Mitarbeiter bestätigen lassen.
Berichtigung der ElStAM muss Mitarbeiter beantragen
Eine Berichtigung der ELStAM kann ausschließlich der Mitarbeiter bei seinem Finanzamt beantragen. Kann das Finanzamt die fehlerhaften ELStAM in der ELStAM-Datenbank korrigieren, werden dem Arbeitgeber die zutreffenden ELStAM mit der nächsten Änderungsliste elektronisch mitgeteilt. Ist eine Korrektur aus technischen Gründen nicht zeitnah möglich, stellt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus und sperrt gleichzeitig den Arbeitgeberabruf (Vollsperrung). Durch die Kulanzregelung dürfte dieser Aufwand in vielen Fällen entfallen, weil sich die Probleme innerhalb von drei Monaten erledigt haben.
Hinweis: Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 17.9.2015, S 2363 A – 34 – St 212.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
15.5351
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
10.516
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
9.816
-
Inflationsausgleichsprämie läuft Ende 2024 aus
8.698
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
8.137
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
7.234
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
6.229
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
5.7512
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.69140
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
5.661
-
Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld beschlossen
20.12.2024
-
Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
19.12.2024
-
Künstlersozialabgabe: neue Bagatellgrenze beachten
19.12.2024
-
Steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
18.12.2024
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2024
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2025
16.12.2024
-
Lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen und Personenschutz
13.12.2024
-
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: erweitertes Verfahren ab 2025
12.12.20244
-
Komplexe Herausforderungen in der Lohnbuchhaltung
12.12.2024
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
11.12.2024