Übernahme der Rückzahlung von Studiengebühren bei Arbeitgeberwechsel
Ein berufsbegleitendes Studium auf Kosten des Arbeitgebers bleibt unbesteuert, wenn es in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Dies ist zu bejahen, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll.
Ist der Mitarbeiter Schuldner der Studiengebühren muss der Arbeitgeber aber die Übernahme beziehungsweise den Ersatz vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt haben.
Es ist ausdrücklich nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern kann (BMF-Schreiben vom 13.04.2012 - IV C 5-S 2332/07/0001; BStBl 2012 I S. 531).
Arbeitslohn, wenn neuer Arbeitgeber Rückzahlung übernimmt
Ist aber der Mitarbeiter zur Rückzahlung der Studiengebühren verpflichtet und wechselt er den Arbeitgeber, entsteht eine neue Situation. Übernimmt der neue Arbeitgeber die Verpflichtung des Arbeitnehmers, die vom bisherigen Arbeitgeber getragenen Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, führt dies zu Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber. Das gilt sowohl für die sofortige Übernahme des Rückzahlungsbetrags als auch für die Übernahme durch den neuen Arbeitgeber im Darlehenswege.
Kein überwiegend betriebliches Interesse des neuen Arbeitgebers
Die Begründung für diese Einordnung: Es fehlt an einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des neuen Arbeitgebers. Zu diesem Ergebnis kommt die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin in einer bundesweit abgestimmten Verwaltungsanweisung.
Hinweis: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Kurzinfo LSt Nr. 1/15 vom 16.1.2015, DB 2015 S. 218
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