Unbezahlter Urlaub bei Beschäftigungen über Beitragsbemessungsgrenze

Höherverdienende Arbeitnehmer sind entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillige Mitglieder oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht. Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für einen Monat fort.
Meldungen bei unbezahltem Urlaub
Bei einem längeren unbezahlten Urlaub hat der Arbeitgeber eine Abmeldung zum Ende der Monatsfrist zu erstellen. Bei der Entgeltabrechnung ist zu beachten, dass für den Zeitraum der Fortdauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung Sozialversicherungstage anzusetzen sind (Einzelheiten siehe News vom 13.7.2016)
Unbezahlter Urlaub: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Anders als bei einem krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, wirkt sich ein unbezahlter Urlaub bei höherverdienenden Arbeitnehmern nicht auf deren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine private Krankenversicherung bleiben bestehen, auch wenn der unbezahlte Urlaub den Zeitraum eines Monats überschreitet.
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bleiben im Allgemeinen unverändert. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs auch in unveränderter Höhe erhoben. Berechnungsgrundlage ist damit in dieser Zeit der Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 Euro). Nach Ablauf der Monatsfrist werden die Beiträge von den tatsächlichen Einkünften (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) erhoben, wobei ein monatlicher Mindestwert (2016: 968,33 Euro) zu Grunde gelegt wird.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gelten die Ausführungen jeweils analog. Der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung entfällt bereits mit dem ersten Tag des unbezahlten Urlaubs.
Unbezahlter Urlaub und Familienversicherung
Eine kostenlose Familienversicherung über den Ehegatten bzw. den Lebenspartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist bei höherverdienenden Arbeitnehmern durch die aufgrund der Beschäftigung bestehenden Versicherungsfreiheit grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt trotz Wegfall des Arbeitsentgelts auch für den ersten Monat eines unbezahlten Urlaubs. Bei Fortdauer des unbezahlten Urlaubs über die Monatsfrist hinaus, entfällt dieser Ausschlusstatbestand. Eine Familienversicherung über den Ehegatten bzw. Lebenspartner ist damit ab Beginn des zweiten Monats eines unbezahlten Urlaubs möglich, sofern die übrigen Voraussetzung - insbesondere kein anderweitiges Einkommen über der Einkommensgrenze (2016: 415 Euro) - erfüllt sind.
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